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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Auskünfte und Prüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Grenzen überschreitende

Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen (Datenschutz), sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholdinggesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mind. 20% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Massgabe der Bankenrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die BaFin kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen. Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat zuständigen Stelle hat die BaFin die Richtigkeit der von einem o.a. Unternehmen für die Aufsichtsstelle nach Massgabe der Bankenrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger diese Daten überprüft. Die BaFin kann nach pflichtgem. Ermessen gegenüber Aufsichtstellen in Drittstaaten entspr. verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die BaFin kann von Einlagenkreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Staat Auskünfte verlangen, die die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen werden. Die Betroffenen in allen o. a. Fällen haben die o. a. Massnahmen zu dulden. Rechtsvorschriften, die die Übermittlung von Daten beschränken (Datenschutz), sind auch nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das mind. 25% der Kapitalanteile an der Bank oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, und zwar dann, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankenaufsicht auf zusammengefasster (konsolidierter) Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. Die BAFin kann einer Bank die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit (Reziprozität) nicht gewährleistet ist. Sie kann - auf Gegenseitigkeit - in bestimmten Fällen auch Grenzen überschreitend Auskünfte einholen. Auf Ersuchen einer für die Bankenaufsicht zuständigen Behörde über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuständigen Behörde hat die BaFin die Richtigkeit der von einer Bank für die Bankenaufsicht auf konsolidierter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. Die Banken haben diese Prüfung zu dulden. Die BAFin ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen die nach dem KWG zulässigen Prüfungen durchzuführen, insb. die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des BaFin erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.



 
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