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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Datenschutz

Datenschutz ist die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten gegen missbräuchliche Nutzung oder Weitergabe an Dritte. Geregelt ist der Datenschutz in Gesetzen des Bundes und der Länder. Danach ist jede Erfassung und Verarbeitung persönlicher Daten durch Behörden und die gewerbliche Nutzung durch private Unternehmen verboten, die von den Betroffenen nicht schriftlich genehmigt ist oder vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt wird.

Wenn personenbezogene Daten in die Hände Unbefugter gelangen, können sie dazu genutzt werden, persönliche Vorlieben und Schwächen, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere Merkmale bestimmter Personengruppen zu erforschen, die dann zum Schaden der Betroffenen ausgenutzt werden können. Aber auch amtliche Stellen können durch konsequente Nutzung der vorhandenen Datenbestände so umfassende Einblicke in die privaten Verhältnisse erlangen, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte gefährdet ist.

Die elektronische Datenverarbeitung bietet heute die Möglichkeit, eine nahezu unbegrenzte Fülle von Daten zu erfassen, zu verarbeiten und miteinander zu verknüpfen. Bei der Speicherung und Nutzung wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Daten oder bei technischen Berechnungen ergeben sich dadurch immer neue Möglichkeiten. Problematisch wird die elektronische Datenverarbeitung aber immer dann, wenn es um personenbezogene Daten geht. Denn durch die Sammlung, Verknüpfung und eventuelle Weitergabe solcher Daten kann sehr rasch der "gläserne Mensch" geschaffen werden. Von einer sinnvollen Nutzung der persönlichen Daten in der Verwaltung, der Medizin, im Steuerrecht, in der Kriminalistik oder an anderer Stelle bis hin zum Missbrauch der so gesammelten Erkenntnisse ist es oft nur ein kleiner Schritt. Dies gilt insbesondere bei der Verknüpfung verschiedener Datenbestände.

Deshalb wurde in Deutschland am 27. Januar 1977 das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlassen (neu gefasst am 20. Dezember 1990). Es soll den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erfassung, Veränderung und Löschung sichern. Es gilt in erster Linie für die öffentlichen Stellen des Bundes. Die Länder haben eigene Gesetze zum Datenschutz erlassen. Für private Betriebe gilt das BDSG nur für solche Daten, die geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verwendet werden.

Grundsätzlich soll jeder Bürger selber bestimmen dürfen, ob und wie seine persönlichen Daten erfasst und verwendet werden. Deshalb muss der Betroffene in der Regel darüber informiert werden, wenn persönliche Daten von ihm gespeichert werden sollen. Einer automatischen Verarbeitung muss er schriftlich zustimmen. Ausnahmen davon sind nur erlaubt, wenn dies im Datenschutzgesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Jeder Bürger kann von privaten und öffentlichen Stellen Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten, über deren Herkunft oder bei Weitergabe Angaben über den Empfänger verlangen. Außerdem hat er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass diese Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden. Er hat ein Widerspruchsrecht wenn seine persönlichen Daten für Zwecke der Werbung, der Meinungsforschung oder für Marktuntersuchungen verwendet werden sollen.

Amtliche und private Stellen, die Datenbanken anlegen und personenbezogene Angaben speichern, sind zur Geheimhaltung dieser Daten verpflichtet und dürfen sie in der Regel nicht an Dritte weitergeben, wenn die "Dateneigentümer" nicht zustimmen. Verstöße gegen den Datenschutz werden strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Von einer bestimmten Größe an muss in Betrieben und Behörden ein Datenschutzbeauftragter darüber wachen, dass für eine ausreichende Datensicherheit garantiert ist. Dies gilt für private Betriebe, die mindesten fünf Beschäftigte ständig mit der automatischen oder 20 Arbeitnehmer mit jeder anderen Form der Erfassung personenbezogener Daten beschäftigen. Die Tätigkeit der betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird wiederum von einer staatlichen Aufsichtsbehörde überwacht. Überdies gibt es einen Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der die Einhaltung der Richtlinien kontrolliert und insbesondere darüber wacht, dass die öffentlichen Institutionen keine Daten in unerlaubter Form nutzen. Er soll auch darauf achten, ob durch neue technische Entwicklungen die mit dem Gesetz verfolgten Ziele gefährdet werden könnten.

Die deutschen Datenschutzgesetze gelten als die strengsten der Welt. Allerdings ist das Ausmaß des Datenschutzes in Deutschland umstritten, weil die Beschränkungen beim Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden (Polizei, Steuer, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz) auch die Aufklärung von Straftaten und die Bekämpfung des organisierten Verbrechens erschweren.



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