Auskünfte und Prüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
Die Auskunfts- und Prüfungsverpflichtungen gegenüber BaFin und Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für: 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht anzeigen oder im Rahmen eines Geschäftsbetriebserlaubnisantrags oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 KWG als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden; 2. Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen; 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen i. S. v. 2 handelt; 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen i.S. v. 1-3 nach § 15 AktG verbunden sind. Auf Verlangen der BaFin hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der BaFin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. BaFin und Bundesbank können Massnahmen nach § 44 Abs. 1 KWG gegenüber den o. a. Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Unter-sagungsgrund vorliegen. Die Betroffenen haben diese Massnahmen zu dulden. Wer wie o.a. zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 ZPO bez. Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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