Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Auskünfte und Prüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten haben der BaFin, den Personen und Einrichtungen, derer sich die BaFin bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die BaFin kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Bundesbank übertragen; dies schliesst Unternehmen ein, auf die ein Institut wesentliche Bereiche ausgelagert hat. Die Bediensteten der BaFin, der Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die BaFin bei Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Ein nachgeordnetes Unternehmen, eine Finanzholdinggesellschaft an der Spitze einer Finanzholdinggruppe sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der BaFin, den Personen und Einrichtungen, derer sich die BaFin bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammen-gefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer RVO zu übermitteln sind. Die BaFin kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der BaFin, der Bundesbank sowie der sonstigen Personen, derer sich die BaFin bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Massnahmen zu dulden. Vorstehendes gilt entspr. für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen. Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der BaFin auf Verlangen die nach dem KWG zulässigen Prüfungen zu gestatten, insb. die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der BaFin erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland. Die BaFin kann zu den Haupt-, General- oder Gesellschafterversammlungen sowie zu Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der BaFin Einberufung der Versammlungen, Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die BaFin kann zu einer so anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.1-3 der ZPO bez. Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. In allen vorgenannten Bereichen und Fällen haben die Betroffenen o. a. Massnahmen zu dulden.



 
Weitere Begriffe : Masse, heterogene | Held for Trading | Offshoregeschäfte
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.