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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arzneimittelrichtlinie

Arzneimittelrichtlinien sollen den Ärzten Orientierung beim Verordnen von Medikamenten geben. Sie haben Empfehlungen oder Anweisungen zum Inhalt, für welche Arzneimittel unter welchen Bedingungen die Kosten von den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden. Seit 1. April 1999 gilt eine neue Arnzeimittelrichtlinie. Sie schließt bestimmte Arzneimittelgruppen von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen aus.

Arzneimittelrichtlinien werden beschlossen vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Der Bundesausschuss hat 21 Mitglieder: jeweils 9 Vertreter der Kassenärzte und der Gesetzlichen Krankenkassen und drei unabhängige Mitglieder. Die Genehmigung der Arzneimittelrichtlinien erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium.

Die Richtlinie soll Klarheit darüber schaffen, mit welchen Arzneimitteln eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sichergestellt werden kann. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat dazu Kriterien zur Beurteilung der Verordnung von Arzneimitteln erarbeitet.

Unwirtschaftliche Arzneimittel sind demnach Arzneimittel,

  • die nicht der Behandlung von Krankheiten dienen oder deren Anwendung aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist,
  • bei denen das angestrebte Behandlungsziel ebenso mit nichtmedikamentösen Maßnahmen medizinisch zweckmäßiger und / oder kostengünstiger zu erreichen ist,
  • bei denen das angestrebte Behandlungsziel ebenso mit nichtmedikamentösen Maßnahmen medizinisch zweckmäßiger und / oder kostengünstiger zu erreichen ist,
  • bei denen anstelle von fixen Wirkstoffkombinationen das angestrebte Behandlungsziel mit therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten medizinisch zweckmäßiger und / oder kostengünstiger ist,
  • auch so genannte traditionelle Arzneimittel, die entsprechend der gesetzlichen Möglichkeit ohne Wirksamkeitsnachweis am Markt sind.
  • Darüber hinaus liegt eine unwirtschaftliche Verordnungsweise vor, wenn Arzneimittel, bei denen der Behandlungserfolg wegen individuell unterschiedlichen Ansprechens nicht vorhersehbar ist, ohne besondere Erfolgskontrolle längerfristig verordnet werden.

Nach schon vor dem 1. April 1999 geltenden Arzneimittelrichtlinien waren 47 Arzneimittelgruppen nur eingeschränkt verordnungsfähig. Mit der neuen Richtlinie kommen noch 22 weitere Gruppen hinzu. Folge: Mancher Patient erhält für bestimmte Präparate, die er zuvor noch verschrieben bekam, kein Rezept mehr von seinem Arzt. Will er das Arzneimittel aber weiterhin anwenden, muss er es aus eigener Tasche bezahlen.

In der neuen Arzneimittelrichtlinie heißt es wörtlich: "Arzneimittel dürfen von Versicherten nicht beansprucht, von Vertragsärzten nicht verordnet und von Krankenkassen nicht bewilligt werden, wenn sie aufgrund ihrer Zweckbestimmung, ihrer therapeutischen Zweckmäßigkeit oder nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern."

Viele der betroffenen Arzneimittel können nach Ansicht von Fachleuten medizinisch sinnvoller und kostengünstiger ersetzt werden, etwa durch Eigeninitiative bei der Gesundheitsvorsorge oder durch bewährte Hausmittel. Im Rahmen einer Gesundheitsreform ist für die Zukunft eine Positivliste geplant. In dieser Liste sollen dann nur noch die Arzneimittel aufgeführt werden, für die künftig die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten erstatten.

Hinweis

Das Hamburger Landgericht hat am 31.3. - einen Tag vor in Kraft treten - die Veröffentlichung der Arzneimittelrichtlinie im Bundesanzeiger verhindert. Damit bleibt der "status quo" bei der Kostenerstattung der Arzneimittel durch die gesetzlichen Krankenkassen - bis auf weiteres - erhalten.



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