Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Staatlich geförderte Maßnahmen, um Arbeitslose zu beschäftigen oder umzuschulen. Sie sollen den Arbeitsmarkt entlasten, die Zahl der Arbeitslosen reduzieren und den Arbeitslosen helfen, wieder Anschluss an das Berufsleben zu finden. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) dienen gleichzeitig dazu, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten, die anderweitig oft nicht finanziert werden können. Im Rahmen der Arbeitsbeschaffung werden unter bestimmten Umständen aber auch Lohnkostenzuschüsse an Unternehmen gegeben, die Arbeitslose einstellen.

Grundlage für alle ABM-Maßnahmen ist das Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Darin sind Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als "Kann-Leistung" des Arbeitsamtes vor allem für Langzeitarbeitslose und "sozial Gefährdete" vorgesehen. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung sind insbesondere nach der deutschen Wiedervereinigung zu einem wichtigen Instrument der Arbeitsmarktpolitik geworden. Dabei werden vor allem zwei Wege eingeschlagen:

  • Die Gründung von so genannten Beschäftigungsgesellschaften,
  • die Subventionierung von Tätigkeiten bei Behörden und privaten Arbeitgebern.

Beschäftigungsgesellschaften werden gegründet, um vor allem Langzeitarbeitslosen zu einer bezahlten Tätigkeit zu verhelfen, die ihnen gleichzeitig die Möglichkeit bietet, ihre beruflichen Fähigkeiten wieder zu nutzen oder neue zu erwerben. Durch die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit sollen zugleich die Chancen für eine erfolgreiche Vermittlung auf einen regulären Arbeitsplatz erhöht werden. Die staatliche Förderung soll dabei solchen Projekten zugute kommen, die im öffentlichen Interesse liegen oder zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen führen.

In den neuen Ländern werden Beschäftigungsgesellschaften daher oft mit dem Ziel gegründet, Arbeitslose umzuschulen, die Umwelt zu sanieren oder veraltete Industrieanlagen abzureißen, um so Flächen für die Ansiedlung neuer Unternehmen zu gewinnen. In vielen Fällen entstehen aus solchen Beschäftigungsgesellschaften durch Ausgründung private mittelständische Betriebe.

Dies kann sowohl in Form eines Management-Buy-Out (MBO) als auch eines Management-Buy-In (MBI) geschehen: Geschäftsführer der Beschäftigungsgesellschaft oder außenstehende Manager erkennen die Chance, bestimmte Arbeiten auf privatwirtschaftlicher Basis weiterzuführen und übernehmen die Arbeitskräfte, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben. Bei der zweiten Form von ABM zahlt die Bundesagentur für Arbeit öffentlichen oder privaten Arbeitgebern, die zur Einstellung von Arbeitslosen bereit sind, einen Teil der Personalkosten. Diese Maßnahme soll insbesondere älteren Arbeitslosen helfen, die sonst nur noch schwer eine Beschäftigung finden.

Vor allem mittelständische Unternehmen und Handwerker in den neuen Ländern klagten allerdings darüber, dass durch die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein "Ersatzarbeitsmarkt" aufgebaut werde, der den Wettbewerb verzerrt. Auf Grund der Subventionen würden die Beschäftigungsunternehmen viele Betriebe verdrängen, die regulär kalkulieren müssten. Arbeitsbeschaffung kann dann aus einer vorübergehenden Maßnahme zur Dauereinrichtung werden, die von den Beitragszahlern der Arbeitslosenversicherung (regulär Beschäftigte und ihre Arbeitgeber) subventioniert wird, obwohl die Beschäftigungsgesellschaften ihnen Konkurrenz machen.

ABM wurde bereits 1927 in Deutschland gesetzlich eingeführt. Damals wurde von "Notstandsarbeiten" und "wertschaffender Arbeitslosenhilfe" gesprochen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM)
 
Arbeitsbewertung
 
Weitere Begriffe : Statuskonsistenz | Leistung, originäre - derivative | Beschäftigtenstruktur
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.