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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zahlungsverkehrsüberwachung durch die Deutsche Bundesbank

Teil der Zahlungsverkehrsüberwachung im Eurosystem. Die Bundesbank agiert als Zahlungsverkehrsüberwachungsorgan im Rahmen der Regelungen des Eurosystems, das Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme im Euroraum überwacht; dies schliesst auch die eigenen Systeme der NZB ein. Nach Darstellung der Bundesbank gehört Überwachung des Zahlungsverkehrs zu ihren grundlegenden Aufgaben und leistet einen wichtigen Beitrag zur Wahrung und Stärkung der Stabilität des Finanzsystems. Wesentliches Ziel der Überwachung ist lt. Bundesbank Förderung von Sicherheit und Effizienz im Zahlungsverkehr. In Ausübung ihrer Überwachungsfunktion verfolgt die Bundesbank - wie sie weiter schreibt - einen marktorientierten, kooperativen Ansatz. Ihre Aktivitäten erstrecken sich von Überprüfung der Einhaltung international normierter Überwachungsleitlinien über Beobachtung von Entwicklungen im Zahlungsverkehr und Kontakten mit Marktteilnehmern bis zur Zusammenarbeit mit anderen Zentralbanken und Bankenaufsicht. Zuständigkeit der Bundesbank für die Überwachung des Zahlungsverkehrs ergibt sich aus § 3 BBkG, wo es in den dort fixierten Aufgaben der Bundesbank heisst, dass sie für die bankmässige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im In- und mit dem Ausland sorgt und zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme beiträgt. Diese Überwachungsfunktion wird lt. Bundesbank so verstanden, dass sie über den Zahlungsverkehr insg. ausgeübt wird und sich nicht ausschl. auf Zahlungsverkehrssysteme und -Instrumente erstreckt. Die Bundesbank wendet ihre Aufmerksamkeit dem gesamten Zahlungsverkehrsgeschehen zu, bis hin zu ordnungspolitischen Problemen. Für das ESZB finden zusätzlich EU-Vertrag und ESZB/EZB-Satzung Anwendung. Danach soll das ESZB das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme fördern. Dazu können lt. Bundesbank EZB und NZB Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Es gibt 2 Zahlungsverkehrssysteme i. S. d. in der EU-Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-nungssystemen (Finalitätsrichtlinie) formulierten Definition. Beide Systeme werden auch von der Bundesbank betrieben. Im Bereich des Individualzahlungsverkehrs ist dies RTGSPLUS und im Bereich des Massenzahlungsverkehrs der Elektronische Massenzahlungsverkehr (EMZ). im Zusammenhang mit den eigenen Systemen besteht bei der Bundesbank eine Trennung zwischen den Zuständigkeiten für die Überwachung und für den operativen Betrieb. Diese interne Organisationsstruktur entspricht lt. Bundesbank den Mindestanforderungen des EZB-Rats und des IWF. RTGSPLUS hat, wie die Bundesbank schreibt, systemische Bedeutung für das Finanzsystem und wird im Rahmen der Zahlungsverkehrsüberwachung auf Einhaltung der »Grundprinzipien« überprüft. Der EMZ gilt lt. Bundesbank auf Grund seines Marktanteils in Deutschland von gut 15% als sonstiges System. Auf Grund dieser Klassifizierung finden die europäischen Überwachungsstandards keine Anwendung. Dennoch wird der EMZ, wie das bilaterale Clearing zwischen den Zentralen und Zahlungsverkehrskopfstellen des Bankgewerbes und die netzinternen Verfahren des Genossenschafts- und Sparkassensektors, die die restlichen 85% der Interbankenver-rechnung im Massenzahlungsverkehr ausmachen, im Rahmen der Zahlungsverkehrsüberwachung beobachtet. Nicht nur Zahlungsverkehrssysteme, sondern auch die verwendeten Zahlungsverkehrsinstrumente sind lt. Bundesbank Gegenstand der Überwachung, wobei hier der Karten- und Internetbereich erhebliche Bedeutung hat. Die Bundesbank stellt ihre Infrastruktur auch im Bereich der Wertpapierverrechnung zur Verfügung. Durch die Elektronische Wertpapierverrechnung (EWV) besteht eine elektronische Schnittstelle zwischen Clearstream Banking Frankfurt AG und Bundesbank zur Übertragung von Daten für die geldseitige Verrechnung von Wertpapiertransaktionen. Auch dieses Verfahren ist lt. Bundesbank Gegenstand der Überwachung, Zahlungsverkehrsüberwachung kann nach Darstellung der Bundesbank durch Zentralbanken mit unterschiedlicher Eingriffsintensität durchgeführt werden, die vom marktorientierten Ansatz mit sehr geringen bzw. keinen Eingriffen über kooperative Überwachung in Zusammenarbeit mit den Marktakteuren bis zu stark regulatorischem Vorgehen reichen kann. Die Bundesbank verfolgt traditionell die beiden erstgenannten Vorgehensweisen. Im Euroraum hat die EZB das Recht, Verordnungen zu erlassen. Die erfolgreiche Kooperation zwischen Bundesbank und Zahlungsverkehrsakteuren - insb. über den ZKA - hat - wie die Bundesbank betont - zum Sicherheits- und Effizienzgrad im deutschen Zahlungsverkehr einen wesentlichen Beitrag geleistet und Regulierungen weitgehend entbehrlich gemacht. Auf Grund des Betriebs der eigenen Systeme stellt die Bundesbank nicht nur einen wettbewerbsneutralen Marktzugang für alle Banken sicher, sondern nimmt auch direkt auf Sicherheit und Effizienz im Zahlungsverkehr Einfluss. Appelle an die Marktteilnehmer (Moralsua-sion) sind lt. Bundesbank weiteres wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung von Überwachungsleitlinien und Verfahrensstandards; darüber hinaus kann sie die Öffentlichkeit über Missstände und Risiken informieren. Durch ihre Mitarbeit in verschiedenen Gremien bei Clearstream Banking, die sich mit Grundsatz- und organisatorischen Verfahrensfragen befassen, trägt die Bundesbank ferner im Bereich der geldlichen Verrechnung von Wertpapiertransaktionen dazu bei, dass die Interessen der Nutzer der Systeme sowie öffentliche Belange gebührend berücksichtigt werden.



 
Weitere Begriffe : Horten | Standalone-Ansatz | Joint and Several Liability
 
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