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Wirtschaftsverfassung
Die Wirtschaftsverfassung ist die Summe aller Gesetze, die in Form von Ge- oder Verboten sowie der Gewährung von Handlungsspielräumen die Wirtschaft beeinflussen. Die Wirtschaftsverfassung ist somit Ausdruck der vom Gesetzgeber angestrebten Konzeption der (real existierenden) Wirtschaftsordnung. Im engeren Sinne benutzt die Fachliteratur den Begriff für die im Grundgesetz (GG) getroffenen Festlegungen. Im weiteren Sinne kommen dazu alle für das wirtschaftliche Geschehen relevanten Normierungen sowie deren Auslegung durch die Rechtssprechung. Grundgesetz / Einigungsvertrag Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral, es könne ihm keine Entscheidung für eine bestimmte Wirtschaftsordnung entnommen werden. Diese Festlegung findet sich allerdings erstmals im Einigungsvertrag (genauer: "Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik" vom 18. Mai 1990. Dort heißt es, dass "Grundlage der Wirtschaftsunion die Soziale Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien" ist. Sie wird insbesondere bestimmt durch "Privateigentum, Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen." Damit nimmt der Einigungsvertrag einige grundgesetzliche Normen (Privateigentum, Freizügigkeit und so weiter), erweitert sie und interpretiert sie in Richtung "Soziale Marktwirtschaft". Soziale Marktwirtschaft In der Wirtschaftsverfassung eines Landes dokumentiert sich der Wunsch nach einer bestimmten Form des Wirtschaftsablaufes. Die wirtschaftlichen Verhaltensspielräume können enger oder weiter gefasst werden, je nachdem ob die Wirtschaftsprozesse straff zentral geplant und gesteuert werden (Zentralplanungs- und Planerfüllungsprinzip des Sozialismus) oder große Freiräume wie sie das Grundgesetz gewährt. In diesem Sinne wird die deutsche Verfassung als Entscheidung für eine freie, dezentral geplante, privatwirtschaftliche soziale Marktwirtschaft interpretiert. "Sozial" deshalb, weil eine Vielzahl von garantierten Freiheitsrechten (Entfaltungs- (Art. 2,I GG), Berufs- (Art. 12 GG), Wettbewerbs-, Vertrags-, Vereinigungs- (Art. 9, III GG), Freizügigkeits- (Art. 11 GG) und Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG)) durch verfassungsmäßige Vorbehalte an das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) unserer Verfassung gebunden sind. So regelt die Eigentumsverfassung, wie die Verfügungsrechte über Konsumgüter und Produktionsmittel geregelt ist. Die Marktverfassung enthält alle rechtlichen Normen, die den Austausch von Gütern und Leistungen regeln. Die Unternehmensverfassung umfasst schließlich neben deren Rechtsformen auch die Regeln über die Willensbildung (Mitbestimmung). Die Geld- und Finanzverfassung regelt die gesamtwirtschaftliche Geldversorgung sowie die Art und Weise der Beteiligung des Staates an den Wirtschaftsprozessen. Diese Ordnungsformen können unterschiedlich ausgebildet sein [Überblick]. rechtliche Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung, d.h. die Summe der Verfassungsnormen und Gesetze, in denen der Staat das Verhältnis zwischen Freiheit, Überwachung und Lenkung der Wirtschaft bestimmt. Hinzu rechnen muss man auch die übrigen wirtschaftsrelevanten Normen wie Handelsbräuche und -sitten. Unzutreffend wäre es, nur die in der Verfassung niedergelegten Grundsätze über die Ordnung des Wirtschaftslebens als Wirtschaftsverfassung zu bezeichnen. Umstritten ist die Frage, ob im Grundgesetz der BRD eine bestimmte Wirtschaftsverfassung festgelegt ist, da eine ausdrückliche Stellungnahme fehlt. Auf diesen formalen Sachverhalt gründet die Auffassung von der wirtschaftsordnungsmäßigen Neutralität des Grundgesetzes, wobei die nicht wirtschaftlichen Normen und deren Bedeutung für die Wirtschaftsverfassung sowie die Interdependenzen der Teilordnungen unberücksichtigt bleiben. Eine andere Meinung erkennt in den individuellen Freiheiten und sozialverpflichteten Freiheitsbeschränkungen des Grundgesetzes eine auf Ausgleich, Verständigung und Kooperation gerichtete Grundentscheidung für eine gemischte Wirtschaftsverfassung. Ausgeschlossen sind danach extrem marktwirtschaftliche Ordnungen, die einen sozialen Ausgleich verhindern, und stark verwaltungswirtschaftlich geprägte Ordnungen, welche die individuellen Freiheiten aufheben. Die Soziale Marktwirtschaft entspricht nach dieser Auffassung dem Grundgesetz. Eine dritte Ansicht behauptet, dass dem freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat des Grundgesetzes ausschließlich die Soziale Marktwirtschaft entspricht. Literatur: Lampert, H. (1997). Gutmann, G. u.a. (1979)
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