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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Steuersystem

(engl. tax system) Unter dem Begriff Steuersystem werden die in einem Staat erhobenen Einzelsteuern (Steuern) verstanden, die zur Erreichung des verfolgten Zweckes aufeinander abgestimmt sein müssen. Die Basis für das derzeit in der Bundesrepublik Deutschland vorzufindende Steuersystem wurde durch die Erzbergische Steuerreform bereits in den Jahren 1919/20 gelegt. Teilreformen in den Jahren 1925 und 1934, die Umsatzsteuerreform (s Umsatzsteuer) im Jahr 1967 sowie die Körperschaftsteuerreform (Körperschaftsteuer) im Jahre 1977 veränderten dieses Steuersystem. 1999 trat das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 in Kraft, wonach die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich verbreitert und gewachsene Bilanzierungsregeln gestrichen wurden. Ab 2001 wurde das Steuersenkungsgesetz eingeführt, wonach u. a. das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt wurde. Das deutsche Steuersystem unterscheidet zwischen Gemeinschaftssteuern (Aufkommen steht mehreren Gebietskörperschaften zu; z. B. 4 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), den Bundessteuern (z. B. s Zölle, Versicherungsteuer), den Ländersteuern (z. B. Erbschaftsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Biersteuer) und den Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer, Zweitwohnsteuer; an der i Gewerbesteuer werden der Bund und die Länder per Umlage beteiligt). Summe aller in einer Volkswirtschaft erhobenen, nach einem einheitlichen Ordnungsprinzip gegliederten Steuern. Das gemeinsame Ordnungsprinzip fehlt den historischen »Steuersystemen«, die ein historisch bedingtes Konglomerat von Einzelsteuern (Steuerverfassung) darstellen; deshalb der Versuch, rationale Steuersysteme zu entwerfen. Das Ordnungsprinzip, aus dem die möglichen Ansatzpunkte der Besteuerung abzuleiten sind, kann entweder in dem Begriffs- und Definitionssystem der Wirtschaftstheorie (ökonomisch rationales Steuersystem) oder in dem Zielsystem der - Wirtschaftspolitik (wirtschaftspolitisch rationales Steuersystem) bestehen. Ein wirtschaftspolitisch rationales Steuersystem beruht auf dem historisch gegebenen Zielsystem, es ist also RaumZeit-gebunden. Die grundlegenden Prämissen sind weder theoretisch fundierbar noch interpersonell vergleichbar. Meist wird in der Literatur (Heinz HALLER, Fritz NEUMARK) die Erfassung der Leistungsfähigkeit als Hauptziel angesehen. Die Abstimmung des ökonomisch rationalen Steuersystems mit dem Begriffssystem der Wirtschaftstheorie soll den Rahmen für den wirtschaftspolitisch (zweck-)rationalen Einsatz des Steuersystems ergeben. Ansatzpunkt der Besteuerung können Strom- oder - Bestandsgrößen sein. Steuern auf Bestandsgrößen erfassen das - Vermögen oder den - Kapitalstock, Steuern auf Stromgrößen die Wertschöpfung und die Wertänderung des Vermögens. Die Besteuerung der Wertschöpfung kann konsistent mit der - Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in den drei Kreislaufphasen Entstehung, Verteilung und Verwendung des Sozialprodukts ansetzen, womit sich auch die Verbindung zur makroökonomischen Lehre von den - Steuerwirkungen schlagen läßt. Steuersystematisch ergeben sich daraus drei Arten der Besteuerung: die Produktionsbesteuerung (- Umsatzsteuer), die Besteuerung der Einkommensverteilung (Einkommensteuer) und die der Einkommensverwendung (Verbrauchsteuern). Es hängt von strukturellen, institutionellen und psychologischen Voraussetzungen ab, ob auf jeder Phase eine ein- oder mehrgliedrige Steuer den fiskalischen und wirtschaftspolitischen Zielen am ehesten entspricht und ob Ergänzungs- und Folgesteuern notwendig werden. Die zweite Stufe der Konstruktion eines ökonomisch rationalen Steuersystems ist seine zweckrationale Ausgestaltung nach den Zielen der Steuerpolitik durch Definition von Bemessungsgrundlagen und Tarif der Einzelsteuern. Literatur: Engelhardt, G. (1970). Haller, H. (1965). Hedtkamp, G. (1961)



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