Sicherheitenanrechnung bei Grosskrediten
Bestimmte Schuldverschreibungen und Aktien, die sich ein Institut als Sicherheit für einen Kredit stellen lässt, können die Grosskreditobergrenzen entlasten. Berücksichtigungsfähig sind grunds. Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind und dort täglicher Kursfeststellung unterliegen, sowie Aktien (und vergleichbare ausländische Unternehmensanteile), die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind. Die Aktien müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden; dafür sollten amtlich festgestellte Kurse oder wenigstens durch den Freimakler auf börsentäglicher Basis festgestellte Kurse zur Verfügung stehen. Für Schuldverschreibungen richtet sich der erforderliche Marktwertüberschuss nach dem amtlich festgestellten Kurs oder dem durch den Freimakler festgestellten Kurs. Eigene Bewertung durch das Institut -in Ermangelung solcher festgestellten Kurse - ist nicht zulässig. Inanspruchnahme der Anrechnungserleichterungen steht im Belieben des Instituts; die allgemein bestehende Vorgabe der revisionstechnischen Nachvollziehbarkeit bleibt unberührt. Nicht berücksichtigungsfähig sind Wertpapiere, die durch das Institut, ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts, den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit bildet, begeben worden sind. Das Sicherungsrecht des Instituts muss absolut sein. Der Sicherhei-tensteller kann sachenrechtlich Eigentümer der Wertpapiere bleiben, dem Institut muss jedoch mind. ein Verwertungsrecht eingeräumt werden, das auch im Konkurs des Kreditnehmers oder Dritten, der für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers die Sicherheit stellt, Bestand hat. Das Institut muss tatsächliche Gewalt über die Wertpapiere erlangen. Für diese Zwecke kann der Hinterleger die Wertpapiere dem Institut in Sonder- oder Sammelverwahrung geben. Zwischenverwahrung genügt: Die Bank darf im Rahmen der Sammelverwahrung die Wertpapiere einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern sie gegenüber dem Drittverwahrer sicherstellt, dass ihr Pfandrecht oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kreditnehmer nicht beeinträchtigt wird. Bei Hinterlegung der Wertpapiere bei einem an einem ausländischen Platz ansässigen Institut führt die Sicherheitenübereignung nur dann zu einer Anrechnungsbegünstigung, wenn die an dem Platz geltenden rechtlichen Regelungen für die Hinterlegung denen im Geltungsbereich des KWG entsprechen und der Sicherungsnehmer vergleichbare Zugriffsrechte hat. Die Verpfändung/Sicherungsübereignung muss laufzeitkongruent mit dem zu sichernden Kredit geschlossen werden. Der Verpfändung/Sicherungsübereignung muss eine besondere Erklärung des Sicherheitenstellers zu Grunde liegen. Die in den Schuldverschreibungen verbrieften Forderungsrechte müssen unbedingt rückzahlbar sein und dürfen im Falle der Insolvenz oderLiquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sein.
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