Kreditnehmereinheit
Kreditnehmerbegriff des KWG.
Begr. wird seit der 5. KWG-No-velle in Anlehnung an die Grosskreditrichtlinie weiter ge-fasst als zuvor. I.S.d §§ 10 (Eigenmittel), 13-18 (betr. Gross-, Millionen-, Organkredite, Kreditunterlagen) gelten als ein Kreditnehmer 2 oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Dies ist insb. der Fall bei 1. allen Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen a) Bund, Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband, b) die Europäischen Gemeinschaften, c) ausländische Zentralregierungen, d) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen EWR-Staaten, für die gem. Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist; 2. Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften und jedem persönlich haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaften und jedem Partner; 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und denjenigen, die diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen. Bei Anwendung der §§ 13, 13 a KWG gilt o.G. nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13 b Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs.3 einbezogen sind. Das Weitere gilt entspr. für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutter- und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Grosskredite auf zusammenge-fasster Basis nach Massgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden. Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbstständiger Kreditverträge, ggf. auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in Bezug auf die §§ 13-13b KWG die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkre-dits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entspr. für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nicht öffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, ggf. auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. Für Anwendung der §§ 13-13b KWG gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. Beim entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräusserer der Forderungen als Kreditnehmer i.S.d. §5 13-18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurück zu erwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
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