kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
Errechnet sich nach KWG aus den Vorleistungen, die ein Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vorleistung nicht in Eurowährung erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen. Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entspr. Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, sofern die Aufrechnungslage, insb. auch im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist. Bei Grenzen überschreitenden Wechselkurs- und Wertpapiergeschäften besteht Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist. Bei Erfassung dieses Kredittatbestands nach KWG besteht gegenüber dem Anlagebuch die Besonderheit, dass § 20 Abs. 1 KWG nicht zur Anwendung kommt. Die KWG-mässige Bestimmung wird durch entspr. EU-rechtlichen Vorgaben verdrängt. Formal besteht innerhalb des Systems des KWG für diese Regelung die Ermächtigung nach § 22 KWG, der im Rahmen der Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition die Schaffung weiterer Kredittatbestände nach den Vorgaben der Kapitaladäquanzrichtlinie zulässt, für die es im Bereich des Anlagebuchs keine Entsprechung gibt. Die seitens des Geschäftspartners ausstehende Gegenleistung ist - wenn sie nicht als Geldbetrag in Euro geschuldet wird - zum aktuellen Marktpreis anzusetzen.
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