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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Drittverwahrer

Verwahrer (= Kreditinstitut), der für einen anderen Verwahrer (Zwischenverwahrer) Wertpapiere i. S. des Depotgesetzes verwahrt, die diesem (= Depot A) bzw. dessen Depotkunden (= Depot B, Depot C und Depot D) als Hinterleger (Hinterlegung) gehören. Drittverwahrer sind z. B. Zentralinstitute des Sparkassen- und Genossenschaftssektors sowie die Deutsche Börse Clearing AG. Vgl. auch: Drittverwahrung Im Depotgeschäft Bank, die für einen anderen Verwahrer Wertpapiere, die dessen Kunden als Hinterleger gehören, verwahrt (Drittverwahrung). Diese Funktion übt z.B. die Wertpapiersammelbank aus.



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