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Depot B

Fremddepot. Unter Depot B B sind beim Drittverwahrer Wertpapiere zu buchen, die dem Hinterleger gehören und die der Zwischenverwahrer dem Drittverwahrer zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut hat. Fehlt bei Weitergabe an den Drittverwahrer ein Eigentumsnachweis, gilt der Grundsatz der Fremdvermutung (§4 I 1 DepotG). Nach h. M. gilt Fremdvermutung auch gegenüber ausländischen Zwischenverwahrern. Für eine Wertpapiersammelbank gilt generell die Fremdvermutung; ohne den Zusatz “Depot B” (vgl. §14 AGB/KV). Fremddepot.



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