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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Drittverpfändung

Zwischenverwahrer verpfändet einem Drittverwahrer die ihm anvertrauten Wertpapiere (Drittverwahrung). Man unterscheidet drei Formen der D.: (1) regelmäßige Verpfändung (Depot C), (2) beschränkte Verpfändung (Depot D) und (3) unbeschränkte Verpfändung (Depot A). Sie sollen das Ausmaß der Haftung gegenüber Drittverwahrern widerspiegeln. Form der Weiterverpfändung von Effekten. Eine Bank als Zwischenverwahrer darf ihr zur Verwahrung übergebene, einem Drittverwahrer anvertraute Wertpapiere in verschiedenen Formen weiterverpfänden: als übliche, beschränkte, unbeschränkte Verpfändung, je nach Verknüpfung dieser Weiterverpfändung mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Zwischen Verwahrer und dem Depotkunden. Abgrenzungskriterium ist, ob die Wertpapiere als Sicherheit für Forderungen dienen dürfen, denen kein Kredit an den Depotkunden gegenübersteht.



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