Depot D
Sonderpfanddepot; Depot, in dem der Drittverwahrer Wertpapiere i. S. des Depotgesetzes verwahrt und verwaltet, die ein Hinterleger (Hinterlegung) als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit mit einer beschränkten Verpfändung gemäß § 12 III DepotG an den Zwischenverwahrer verpfändet und welche dieser für einen beim Drittverwahrer in gleicher Höhe aufgenommenen Rückkredit weiterverpfändet hat. Die Wertpapiere des Hinterlegers haften beim Depot D D nur für den ihm selbst gewährten Kredit.
Vgl. auch: Drittverpfändung
Sonderpfanddepot.
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