Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Pensions-Sicherungs-Verein

Rund ein Drittel aller deutschen Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Etwa die Hälfte von ihnen hat eine so genannte "Direktzusage" des Arbeitgebers. Diese Zusage kann aber dann nicht eingehalten werden, wenn das Unternehmen einmal zahlungsunfähig werden sollte. Um den Arbeitnehmer dieses von ihnen nicht beeinflussbare Risiko abzunehmen, wurde der Pensions-Sicherungs-Verein gegründet. Er tritt ein, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird.

Viele Arbeitgeber sind bereit, durch freiwillige Sozialleistungen die Versorgung ihrer Mitarbeiter im Ruhestand oder bei Invalidität zu verbessern oder im Todesfall auch die unterhaltsberechtigten Angehörigen durch eine Zusatzversorgung sozial abzusichern. Diese freiwilligen oder tarifvertraglich zugesagten Leistungen sollen zur Ergänzung der Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung dienen. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine solche betriebliche Altersversorgung anbieten, können dies entweder in Form einer Direktzusage, auf dem Weg über Zahlungen an eine Unterstützungs- beziehungsweise Pensionskasse der durch Abschluss einer Direktversicherung tun. Bei der Direktzusage zahlt der Betrieb selber später die Zusatzversorgung. Er kann dieses Versprechen aber nur einhalten, solange das Unternehmen gesund ist. Wird es zahlungsunfähig kann es die Ansprüche der Rentner nicht mehr erfüllen. Um die Arbeitnehmer vor diesem Risiko zu schützen wurde 1974 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugleich eine Insolvenzversicherung eingeführt, die bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers einspringt.

Zur Absicherung von Versorgungszusagen wurde der "Pensions-Sicherungs-Verein" mit Sitz in Köln gegründet. Die Mittel zu seiner Finanzierung werden durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht, die ihren Mitarbeitern eine spätere Zusatzrente versprechen, diese betriebliche Altersversorgung aber nicht durch Zahlungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse sichern oder in Form einer Direktversicherung anbieten. In diesen Fällen wird die spätere Zahlung nicht durch eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers gefährdet.

Der als Selbsthilfeeinrichtung gegründete Pensions-Sicherungs-Verein in Köln dagegen dient im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, das die Versorgungszusage gegeben hat, der Absicherung der Rentenberechtigten. Das gilt sowohl für diejenigen, die schon im Ruhestand leben oder als Arbeitnehmer Versorgungsanwartschaften erworben haben. Voraussetzung ist, dass diese Anwartschaften bereits unverfallbar sind.

Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlen die Arbeitgeber an ihre Berufsgenossenschaft. Da diese Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind, unterliegen sie nicht der Lohnsteuer.

Der Pensions-Sicherungs-Verein übernimmt die Verpflichtungen eines Unternehmens auf Zahlung von betrieblichen Ruhestandsbezügen, wenn

  • ein gerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung eines Konkurses eröffnet wird;
  • über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag vom Gericht abgelehnt wird, weil keine ausreichenden Vermögenswerte mehr vorhanden sind ("mangels Masse");
  • der Betrieb seine Tätigkeit einstellen muss, ohne dass ein Konkursantrag gestellt wurde und ein Konkursverfahren mangels Masse nicht in Frage kommt;
  • der ehemalige Arbeitgeber die Zahlungen einstellt und mit seinen Gläubigern einen außergerichtlicher Vergleich trifft, dem der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt;
  • wenn das Unternehmen durch eine wirtschaftliche Notlage zur Kürzung oder Einstellung der Versorgungsleistungen gezwungen wird - sofern dies durch ein Gericht für zulässig erklärt wird.

Die Ansprüche gegen den Pensions-Sicherungs-Verein sind nicht unbegrenzt. Sie dürfen bei laufenden Leistungen das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Pensions-Sicherungs-Verein steht demnach für überhöhte Versorgungszusagen nicht ein.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Pension
 
Pensionsgeber
 
Weitere Begriffe : Isoplethkarte | Kognitive Dissonanz | Maquiladora-Industrie
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.