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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Markenanmeldung

Marken sind Zeichen, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, dass sich diese graphisch darstellen lassen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München kann man sich einen Gebrauchsschutz für eine Marke eintragen lassen.

Voraussetzungen für die Eintragung

Eine Marke muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um registrierbar zu sein:

  • Sie muss unterscheidungskräftig sein, was sich aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung nur im Einzelfall klären lässt.
  • Sie darf nicht freihaltebedürftig sein, es sei denn, sie hat sich bereits im Verkehr durchgesetzt; freihaltebedürftig sind insbesondere geografische und beschreibende Angaben, häufig auch Zahlen und Buchstaben sowie Begriffe, die sich an freihaltebedürftige anlehnen.
  • Es darf keine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke bestehen. Auch hierzu besteht eine umfangreiche Rechtsprechung, so dass Angaben nur im Einzelfall möglich sind.
  • Sie muss innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Eintragung für die Waren/Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, auch tatsächlich benutzt werden.

Als Marke sind schützbar:

  • Wortmarken - Einzelne oder mehrere Wörter (mit oder ohne Bedeutung); z. B.: "Persil".
  • Personennamen - bewirken parallel einen namensrechtlichen Schutz; z. B. Firma: Dr. Oetker Nahrungsmittel KG, Marke: Dr. Oetker.
  • Werbeslogans nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich soweit es sich um kurze, werbende Sätze von ganz besonderer Eigenart handelt.
  • Buchstabenkombinationen und Abkürzungen.
  • Bilder, Embleme und andere grafische Gestaltungen.
  • Wort- und Bildkombinationen, sog. kombinierte Zeichen oder Wort-Bildmarken.
  • Hörmarken (Hörzeichen) = Melodien und Tonfolgen sind neu im dt. Markenrecht. Schutz durch Eintragung kann nur begründet werden, wenn die Hörmarke grafisch dargestellt wird (Notenblatt).
  • Dreidimensionale Gebilde. Die dreidimensionale Gestaltung muss weder künstlerisch noch technisch neuartig sein, sie darf aber nicht durch die Art der Ware oder technisch bedingt sein. In Betracht kommen insbesondere: - die Markierung einer Ware (Adidas-Streifen) - Verpackungsformen (Odol-Flasche) - Werbefiguren, Embleme (Michelin-Männchen)
  • Farben und Farbzusammenstellungen (rot-gelb = Maggi) - die Eintragung einzelner Farben losgelöst von sonstigen Gestaltungselementen wird allerdings abgelehnt)
  • Sonstige Aufmachungen (Ado-Goldkante)
  • Eine begleitende Marke dient zur Kennzeichnung eines Vorproduktes, aus dem die Ware gefertigt wurde (Nylon).

Unternehmen eines Verbandes können einheitliche Kollektivmarken nutzen, wenn sie gleiche Waren herstellen oder gleiche Dienstleistungen erbringen (z. B. RDM - Ring deutscher Makler).

Anmeldung

Sobald die Marke eingetragen ist, entsteht beim Anmelder ein ausschließliches Recht an der Marke. Der Markeninhaber hat die Möglichkeit, bei einer Verletzung seiner Marke Schadensersatzansprüche geltend zu machen und/oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen. Diesen Schutz bietet die Marke zunächst für die Dauer von zehn Jahren - kann aber immer wieder verlängert werden.

Anmelder einer Marke kann jede Einzelperson und auch jede juristische Person sein. Der Anmelder ist nach Eintragung der Marke der Rechtsträger. Voraussetzungen für den Schutz einer Marke ist zunächst ein entsprechender Antrag nach § 32 Markengesetz beim Patent- und Markenamt. Dazu soll das amteigene Formblatt verwendet werden (Internet: www.dpma.de). Außerdem sind die entstehenden Gebühren zu bezahlen. Zusammen mit dem Antrag ist die Marke abzugeben, und zwar in der Form, in der sie zukünftig geschützt sein soll. Bei einfachen Wortmarken genügen die Schriftzeichen. Bei allen anderen Marken, bei denen es beispielsweise auf die grafische oder farbige Gestaltung ankommt, muss die ausgestaltete Marke beigefügt werden. Von der Marke sind vier Exemplare dem Antrag beizufügen. Bei der Anmeldung einer Hörmarke ist die klangliche Wiedergabe mit dem Antrag einzureichen sowie Darstellungen der klanglichen Widergabe in Notenschrift oder als Sonagramme. Nach dem Einreichen durchläuft der Antrag im Patentamt zwei Verfahrensabschnitte: Eintragungs- und Widerspruchsverfahren.

Eintragsverfahren

Im Eintragsverfahren wird geprüft, ob die Marke alle Bedingungen erfüllt. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft im Eintragungsverfahren nicht, ob sich in dem Register bereits Marken befinden, die mit der angemeldeten Marke identisch oder verwechselbar ähnlich sind.

Ist die Marke in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) bereits vorschriftsmäßig eingetragen worden, so besteht die Möglichkeit, diesen Umstand im Anmeldeverfahren geltend zu machen. Die bereits im Ausland eingetragene Marke muss dann in der Regel "so wie sie ist" (französisch: telle-quelle) auch in Deutschland eingetragen werden. Danach erhält der Anmelder innerhalb einer Woche eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen. Die Daten werden auch in das elektronische Informationssystem (DPINFO) eingetragen, so dass die Anmeldung auch in der öffentlichen Datenbank abrufbar ist. Entspricht die Marke den Regeln, wird sie innerhalb von 3 Monaten eingetragen.

Widerspruchsverfahren

Nach Veröffentlichung kann innerhalb von 3 Monaten Widerspruch (gebührenpflichtig: 120 Euro) eingelegt werden. Hierbei wird zum einen über das Anliegen von evtl. Inhabern älterer Marken entschieden und bei erfolgreichem Widerspruch die Marke wieder gelöscht.

Gebühren

  • Für die Anmeldung einer Marke sind Gebühren zu entrichten.
  • Anmeldegebühr - mindestens 300 Euro
  • Aufpreis bei beschleunigter Prüfung
  • keine jährlichen Gebühren.
  • Verlängerungsgebühr alle 10 Jahre - etwa doppelte Anmeldegebühren

Waren und Dienstleistungsklassen

Es gibt ein Klassenverzeichnis mit insgesamt 42 Klassen für Waren- und Dienstleistungen. Allein die Bezeichnung der Klasse reicht jedoch nicht aus, es ist zusätzlich ein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen. Diese sollte alle Waren-/Dienstleistungen genau beschreiben, für die die Marke eingetragen werden soll - ein späteres Erweitern ist nicht möglich. Die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist der "Knackpunkt" jeder Markenanmeldung. Denn die Waren- und Dienstleistungen müssen einerseits möglichst konkret bezeichnet werden, weil die Anmeldung sonst nachgebessert werden muss. Andererseits müssen die Waren- und Dienstleistungen aber auch so bezeichnet werden, dass Spielraum für künftige Erweiterungen und Entwicklungen bleibt.

IR-Marke

Seit 1.4.1996 kann auch eine EU-Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt in Alicante (Spanien) angemeldet werden und internationaler Markenschutz nach dem Madrider Markenabkommen beantragt. Anmeldung muss bei Internationalen Büro der WIPO in Genf eingerreicht werden. Ohne nationale Heimatmarke gibt es also auch keine IR-Marke. Die IR-Marke hat für den europäischen Raum große Bedeutung, weil man bei der Anmeldung die Länder, für die die Anmeldung gelten soll, einzeln bestimmen kann.

Markenbeobachtung nach der Eintragung

Vor der Anmeldung sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden. Auch die Beobachtung danach ist sehr wichtig. Es bedeutet, dass laufend die Eintragung neuer Marken kontrolliert wird auf Marken, die mit der Marke kollidieren. Es gibt gewerbliche Recherchedienste.



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