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Markenanmeldung
Marken sind Zeichen, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, dass sich diese graphisch darstellen lassen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München kann man sich einen Gebrauchsschutz für eine Marke eintragen lassen.
Voraussetzungen für die Eintragung Eine Marke muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um registrierbar zu sein:
Als Marke sind schützbar:
Unternehmen eines Verbandes können einheitliche Kollektivmarken nutzen, wenn sie gleiche Waren herstellen oder gleiche Dienstleistungen erbringen (z. B. RDM - Ring deutscher Makler). Anmeldung Sobald die Marke eingetragen ist, entsteht beim Anmelder ein ausschließliches Recht an der Marke. Der Markeninhaber hat die Möglichkeit, bei einer Verletzung seiner Marke Schadensersatzansprüche geltend zu machen und/oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen. Diesen Schutz bietet die Marke zunächst für die Dauer von zehn Jahren - kann aber immer wieder verlängert werden. Anmelder einer Marke kann jede Einzelperson und auch jede juristische Person sein. Der Anmelder ist nach Eintragung der Marke der Rechtsträger. Voraussetzungen für den Schutz einer Marke ist zunächst ein entsprechender Antrag nach § 32 Markengesetz beim Patent- und Markenamt. Dazu soll das amteigene Formblatt verwendet werden (Internet: www.dpma.de). Außerdem sind die entstehenden Gebühren zu bezahlen. Zusammen mit dem Antrag ist die Marke abzugeben, und zwar in der Form, in der sie zukünftig geschützt sein soll. Bei einfachen Wortmarken genügen die Schriftzeichen. Bei allen anderen Marken, bei denen es beispielsweise auf die grafische oder farbige Gestaltung ankommt, muss die ausgestaltete Marke beigefügt werden. Von der Marke sind vier Exemplare dem Antrag beizufügen. Bei der Anmeldung einer Hörmarke ist die klangliche Wiedergabe mit dem Antrag einzureichen sowie Darstellungen der klanglichen Widergabe in Notenschrift oder als Sonagramme. Nach dem Einreichen durchläuft der Antrag im Patentamt zwei Verfahrensabschnitte: Eintragungs- und Widerspruchsverfahren. Eintragsverfahren Im Eintragsverfahren wird geprüft, ob die Marke alle Bedingungen erfüllt. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft im Eintragungsverfahren nicht, ob sich in dem Register bereits Marken befinden, die mit der angemeldeten Marke identisch oder verwechselbar ähnlich sind. Ist die Marke in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) bereits vorschriftsmäßig eingetragen worden, so besteht die Möglichkeit, diesen Umstand im Anmeldeverfahren geltend zu machen. Die bereits im Ausland eingetragene Marke muss dann in der Regel "so wie sie ist" (französisch: telle-quelle) auch in Deutschland eingetragen werden. Danach erhält der Anmelder innerhalb einer Woche eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen. Die Daten werden auch in das elektronische Informationssystem (DPINFO) eingetragen, so dass die Anmeldung auch in der öffentlichen Datenbank abrufbar ist. Entspricht die Marke den Regeln, wird sie innerhalb von 3 Monaten eingetragen. Widerspruchsverfahren Nach Veröffentlichung kann innerhalb von 3 Monaten Widerspruch (gebührenpflichtig: 120 Euro) eingelegt werden. Hierbei wird zum einen über das Anliegen von evtl. Inhabern älterer Marken entschieden und bei erfolgreichem Widerspruch die Marke wieder gelöscht. Gebühren
Waren und Dienstleistungsklassen Es gibt ein Klassenverzeichnis mit insgesamt 42 Klassen für Waren- und Dienstleistungen. Allein die Bezeichnung der Klasse reicht jedoch nicht aus, es ist zusätzlich ein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen. Diese sollte alle Waren-/Dienstleistungen genau beschreiben, für die die Marke eingetragen werden soll - ein späteres Erweitern ist nicht möglich. Die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist der "Knackpunkt" jeder Markenanmeldung. Denn die Waren- und Dienstleistungen müssen einerseits möglichst konkret bezeichnet werden, weil die Anmeldung sonst nachgebessert werden muss. Andererseits müssen die Waren- und Dienstleistungen aber auch so bezeichnet werden, dass Spielraum für künftige Erweiterungen und Entwicklungen bleibt. IR-Marke Seit 1.4.1996 kann auch eine EU-Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt in Alicante (Spanien) angemeldet werden und internationaler Markenschutz nach dem Madrider Markenabkommen beantragt. Anmeldung muss bei Internationalen Büro der WIPO in Genf eingerreicht werden. Ohne nationale Heimatmarke gibt es also auch keine IR-Marke. Die IR-Marke hat für den europäischen Raum große Bedeutung, weil man bei der Anmeldung die Länder, für die die Anmeldung gelten soll, einzeln bestimmen kann. Markenbeobachtung nach der Eintragung Vor der Anmeldung sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden. Auch die Beobachtung danach ist sehr wichtig. Es bedeutet, dass laufend die Eintragung neuer Marken kontrolliert wird auf Marken, die mit der Marke kollidieren. Es gibt gewerbliche Recherchedienste.
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Weitere Begriffe : Bedürfnishierarchie | Animatismus | Darwinismus, sozialer | ||||||||||||||||||||||||||||
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