Lizenz
(engl. licence/license) Im Patent und Urheberrecht versteht man unter Lizenz die Erlaubnis (lat. licentia), ein patentiertes Recht (t Patent) eines anderen zeitweilig auszuwerten, ohne dass dabei das Recht (z. B. die Erfindung) selbst übertragen wird. Die Lizenz wird i. d. R. aufgrund eines (entgeltlichen) Lizenzvertrages (Vertrag) erteilt. Hat beispielsweise ein Erfinder nicht die Absicht, seine patentierte Erfindung wirtschaftlich selbst zu nutzen, so kann er seine Lizenz an einen anderen vergeben, der die Erfindung gegen Lizenzgebühren wirtschaftlich nutzt. Im Patentrecht handelt es sich um die Ausnutzung wirtschaftlicher und technologischer Erfindungen durch Unternehmen. Urheberrechtlich bedeutet der Begriff Lizenz die Erlaubnis zur wirtschaftlichen Nutzung von nur literarischen und musikalischen Erzeugnissen durch Verlage usw. (gg 31 Urhebergesetz [UrhG] ). Lizenzen sind immaterielle Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite (Aktiva) der Bilanz ausgewiesen werden, sofern sie entgeltlich erworben wurden.
Erlaubnis zur Nutzung des Rechts eines anderen. Sie kommt durch Vertrag zustande, kann aber unter gewissen Voraussetzungen auch gegen den Willen des Rechtsinhabers erteilt werden. I.d.R. erfolgt sie gegen Zahlung einer Lizenzgebühr. Als Nutzungsrechte kommen in Betracht: - Patente (Patentlizenz), Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen, Urheberrechte. Die Wirkungen aus einer Lizenz richten sich danach, ob diese als ausschließliche oder nicht ausschließliche vergeben wird und ob sie Beschränkungen zum Inhalt hat, was insbes. bei Patenten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschränkungen können folgende Verpflichtungen des Lizenznehmers zum Gegenstand haben: a) Beschränkung auf einzelne im Patentrecht vorgesehene Arten der Benutzung der Erfindung (Herstellung, Gebrauch, Vertrieb); b) Beschränkung der Herstellung der patentierten Sache oder der Benutzung des patentierten Verfahrens auf bestimmte technische Anwendungsgebiete; c) Beschränkung der Menge der herzustellenden Erzeugnisse oder der Zahl der Benutzungshandlungen; d) Beschränkung der Benutzung in zeitlicher (kürzere Laufzeit der Lizenz als des Patents), räumlicher (Gebietslizenz für einen Teil des Patentgeltungsbereiches, Betriebslizenz für einen bestimmten Betrieb) und persönlicher Hinsicht (Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Lizenznehmers wie Verbot der Lizenzübertragung oder der Erteilung von Unterlizenzen). Erlaubt sind ferner bestimmte Koppelungsklauseln, Preisfestsetzungen, Nichtangriffsklauseln usw. Damit ist dem Rechtsinhaber ein Arsenal marktstrategisch einsetzbarer Instrumente bereitgestellt, das zu mißbräuchlicher zeitlicher und sachlicher Monopolausweitung, zu wirtschaftlicher Konzentration sowie zur Verfolgung anderer wettbewerbsrelevanter Ziele verwendet werden kann. Literatur: Pagenberg, J., Geissler, B. (1991). Reinelt, M. (1985). Greipl, E., Täger, U. (1982)
(engl. und frz.: licence). Begr. f. d. vertragliche Überlassung des Rechts zur Nutzung bestimmter gewerblicher Schutzrechte oder von Verwertungsrechten nach dem Urheberrecht. Mit einer Lizenz wird das dem Rechtsinhaber/Urheber vorbehaltene Nutzungs-/Verwertungsrecht einem Dritten eingeräumt. Für das eingeräumte Nutzungsrecht (z. B. an Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken, Warenzeichen) bzw. Verwertungsrecht (z. B. Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht, Ausstellungsrecht) hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr zu zahlen.
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