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Geschäftsbetriebserlaubnis für WertpapierhandelsunternehmenZusätzl. zur Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungsinstitute gilt: Ein Wertpapierhandelsunternehmen muss Eigenmittel aufweisen, die mind. einem Viertel seiner Kosten entspr., die in der GuV-Rechnung des letzten Jahresabschlusses unter allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entspr. Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Die BaFin behält sich vor, die Eigenmittelanforderungen heraufzusetzen, wenn dies auf Grund einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit angezeigt ist. Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt bei der Berechnung der Eigenmittel unberücksichtigt. Es müssen zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter vorhanden sein, die dem Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen. Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmannes, hat der Inhaber darzulegen, inwieweit er angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Kunden für den Fall getroffen hat, dass auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt. Ein Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen hat insb. die Einwilligung des darin genannten Vertreters zu enthalten; wenn es sich um eine natürliche Person handelt, ist eine Erklärung des Vertreters zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit beizufügen. Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit; das Nähere bestimmt eine RVO. |
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Weitere Begriffe : Konfidenzintervall | Umfeld-, Umweltfaktoren der Bankgeschäftspolitik | Schatz | ||||||||||||||||||||||||||||
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