Geschäftsbetriebserlaubnis, Anhörung zuständiger Stellen eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 KWG einem Unternehmen erteilt werden, das 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens und dessen Mutterunternehmen in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist oder 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat kontrollieren, hat die BaFin vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.
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