Geschäftsbetriebserlaubnis für Wertpapierdienstleistungen von Zweigstellen ausländischer Unternehmen, Ausnahmen
Zusätzl. zur Geschäftsbetriebserlaubnis für Zweigstellen ausländischer Finanzdienstleistungsinstitute gilt, dass ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat in Deutschland über eine Zweigstelle oder durch Erbringung Grenzen überschreitender Dienstleistungen ohne Erlaubnis das Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäft betreiben oder sich als Anlage- oder Abschlussvermittler, als Finanzportfolioverwalter bzw. als Eigenhändler betätigen kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Unternehmen ist von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden und wird von ihnen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt. 2. Die Geschäfte sind durch die Zulassung abgedeckt.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|