Geldwäsche, interne Sicherungsmassnahmen
Bestimmte Unternehmen oder Personen müssen nach GeldwG Vorkehrungen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche missbraucht werden können: Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen, Finanzunternehmen, Edelmetallhändler, Spielbanken sowie bestimmte weitere Unternehmen und Personen. Vorkehrungen sind: 1. Bestimmung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden und BKA - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - sowie die zuständigen Behörden für die Verfolgung der Geldwäsche nach StGB ist (Geldwäschebeauftragter). 2. Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts-und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen. 3. Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die befugt sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzuführen, zuverlässig sind. 4. Regelmässige Unterrichtung dieser Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten. Vergehen gegen die Vorschriften sind mit Bussgeld bewehrte Ordnungswidrigkeiten.
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