Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Geldwäsche, zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen

Das BKA - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - unterstützt als Zentralstelle die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen. Es hat 1. die übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insb. Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen; 2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unvzgl. über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten; 3. die Geldwäscheverdachtsan-zeigen in einer Statistik zu erfassen, die insb. anonymisierte Angaben über die Anzahl der Meldungen, die einzelnen zu Grunde gelegten Vortaten und über die Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält; 4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und 5. die Meldepflichtigen regelmässig über Typologien und Methoden der Geldwäsche zu informieren. Das BKA arbeitet mit den für die Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen. Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann das BKA personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen; auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staaten ist zulässig. Das BKA kann die BAFin um Auskünfte nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner vorgenannten Aufgaben erforderlich ist. Die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim BKA darf die von einer Zentralstelle eines anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden. Das BKA kann seinerseits bei der Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Geldwäsche, interne Sicherungsmassnahmen
 
Geldwäsche, zuständige Behörde
 
Weitere Begriffe : Verwandtschaftsterminologie | Blauer Umweltengel | Zinsspannenrisiko
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.