Geldwäsche, zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes ist für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das BFM, für die übrigen Kreditinstitute - mit Ausnahme der Bundesbank - und die Finanzdienstleistungsinstitute die BAFin, für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
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