Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
Das ESAEU verlangt die Errichtung unterschiedlicher Entschädigungseinrichtungen, differenziert nach 3 Institutsgruppen: Einlagenkreditinstitute einschl. Bausparkassen in privater Rechtsform, Einlagenkreditinstitute in öffent- lich-rechtlicher Rechtsform und sog. andere Institute; zur letzten Kategorie zählen jene Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, also Institute (Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleistungsinstitute, KAG), die Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung oder Eigenhandel betreiben bzw. Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäfte tätigen. Nicht unter das ESAEU fallen solche Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Wertpapierhandelsunternehmen sind und deren Geschäfte sich ledigl. auf Drittstaateneinlagenvermitt-lung, Finanztransfergeschäfte u.a. beschränken. Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen werden als nichtrechtsfähige Sondervermögen des Bundes geführt, die bei der KfW errichtet worden sind. Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung können auch auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, wenn diese die Anforderungen, die an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nach ESAEU zu stellen sind, erfüllen. Hierzu ist den nicht öffentlichrechtlichen Trägern einer Entschädigungseinrichtung durch RVO die Funktion eines »Beliehenen« zu übertragen. Die Rechtsverhältnisse einer »beliehenen« Entschädigungseinrichtung bestimmen sich nach öffentlichem Recht. Die Ent-schädigungseinrichtungen können Verwaltungsakte in Form von Beitragsbescheiden oder Prüfungsanordnungen erlassen. Über Widersprüche gegen die Verwaltungsakte entscheidet die BaFin. Die Entschädigungseinrichtungen haben partielle Rechtsfähigkeit.
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