Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Finanzierung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
Nach ESAEU hat die jeweilige Sicherungseinrichtung aus dem zur Verfügung stehenden Vermögen, das aus den Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten herrührt, die Entschädigungen zu leisten. Die Mittel für die Entschädigungsleistungen müssen daher von den zugeordneten Instituten selbst aufgebracht werden. Durch die Zuordnung aller Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, sowie aller sonstigen Institute, die Wertpapiergeschäfte betreiben, soll die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen sichergestellt werden. Dies ist umso besser gewährleistet, je grösser die Zahl der Institute in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung ist. Die Entschädigungseinrichtung beim VÖB umfasst jedoch, wie im freiwilligen Einlagensicherungsfonds der öffentlich-rechtlichen Banken, nur vglw. wenige und zudem heterogene Institute. Von daher erscheint eine angemessene Risikodiversifizierung erschwert. Auf Grund des öffentlich-rechtlichen Charakters der angeschlossenen Institute dürfte jedoch die finanzielle Tragfähigkeit der Entschädigungseinrichtung vertretbar sein. Eine »Überlaufregelung« zwischen den einzelnen Entschädigungseinrichtungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das BFM hat Verordnungen über die Beiträge zu den Entschädigungseinrichtungen erlassen. Diese umfassen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge und Kreditaufnahmen. Die zugeordneten Institute sind verpflichtet, jeweils zum 30.9. Jahresbeiträge zu leisten. Eine Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die BaFin die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen. Für Einlagenkreditinstitute beträgt der jährliche Beitrag 0,008% der Bilanzposition »Verbindlichkeiten gegenüber Kunden« des letzten vor dem 1.7. aufgestellten Jahresabschlusses. Bestimmte in dieser Bilanzposition enthaltene Verbindlichkeiten, die keinen Bezug zu den gesicherten Geschäften i. S. d. ESAEU haben, können bei der Bemessung der zu sichernden Einlagen unberücksich- tigt bleiben. Wenn ein Institut von diesen Abzugsmöglichkeiten Gebrauch macht, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer/einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu bestätigenden Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen. Institute mit erheblichen Besonderheiten in der Geschäftsstruktur dürfen einen Jahresbeitrag von 1 % des eigenen potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche leisten. Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrichtung das vorgeschriebene Mindestvolumen oder werden Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fällig, deren Erfüllung innerhalb von 2 Monaten zu dieser Unterschreitung führen würde, hat die jeweilige Entschädigungseinrichtung von den zugeordneten Instituten Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen, die so zu bemessen sind, dass das Mindestvolumen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelrückflüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungseinrichtung bestehenden Ansprüche sowie der sonstigen Kosten eingehalten wird. Die Höhe der Sonderbeiträge je Institut richtet sich nach dem Anteil des zuletzt zu zahlenden Betrags am gesamten zu zahlenden Beitragsaufkommen. Die Entschädigungseinrichtung kann einzelne Institute ganz oder teilw. von der Verpflichtung zur Leistung von Sonderbeiträgen ausnehmen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut selbst der Entschädigungsfall eintreten würde (Dominoeffekt). Die Ausnahmeentscheidung ist an die Zustimmung der BaFin gebunden. Hat die Entschädigungseinrichtung Kredit aufgenommen, kann sie für Zinszahlungen und Tilgung -ebenfalls mit BaFin-Zustimmung - angemessene Sonderzahlungen von den zugeordneten Instituten verlangen, die ebenfalls nach dem Verhältnis der zuletzt zu leistenden Jahresbeiträge erfolgt. Für Wertpapierhandelsunternehmen sind gestaffelte Beiträge vorgeschrieben, die sich am Umfang der Geschäftserlaubnis orientieren. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der gesetzlichen Definition der erlaubnispflichtigen Geschäfte im KWG und danach, welche ein Institut betreiben darf. Der jährliche Beitragssatz beträgt grunds. 1 % für Institute, die befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1% für Institute, die zusätzlich die Erlaubnis zum Eigenhandel für andere haben oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln; 0,3% für Institute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mind. jedoch 200 Euro. Als Bemessungsgrundlage wird auf die im Jahresabschluss auszuweisenden Bruttoerträge aus Provisionen und aus Finanzgeschäften abgestellt, bezogen auf den letzten, vor dem 1.7. eines Jahres festgestellten Jahresabschluss. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können 90% der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die keinen Anspruch auf Entschädigung haben, unberücksichtigt bleiben, wenn das Institut einen von einem externen Abschlussprüfer bestätigten Nachweis hierüber erbringt. Die Bestimmungen über die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen bei Kreditaufnahme durch die EdW entsprechen denen für die Entschädigungseinrichtungen der Einlagenkreditinstitute.
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