Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Entschädigungsfall und -verfahren
Gläubiger von Kreditinstituten und bestimmten Finanzdienstleistungsinstituten haben im Insolvenzfall einen zivilrechtlich einklagbaren Anspruch auf Entschädigung gegen die in Frage kommende Entschädigungseinrichtung. Ein solcher Rechtsanspruch auf Entschädigung besteht für diegeschützten Gläubiger im privaten Einlagensicherungssystem nach dessen Statut nicht. Die Feststellung des Entschädigungsfalles erfolgt durch die BaFin. Er tritt ein,wenn die BaFin feststellt, dass ein Institut aus Gründen,die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen,nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen undkeine Aussicht auf spätere Rückzahlung oder Erfüllungbesteht. Die BaFin hat den Entschädigungsfall unvzgl.festzustellen, spätest. jedoch innerhalb von 21 Tagen,nachdem es davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institutnicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Esveröffentlicht die Feststellung im Bundesanzeiger. Die BaFin unterrichtet die Entschädigungseinrichtung, derdas Institut zugeordnet ist, unvzgl. über die Feststellung. Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger des Instituts unvzgl. über den Eintritt des Entschädigungsfallesund die vorgenannte Frist zu unterrichten; sie trifft geeignete Massnahmen, um die Gläubiger innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalles zu entschädigen. Zu diesem Zweck stellt das Institut der Entschädigungseinrichtung unvzgl. die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfü- gung. Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich innerh. 1 Jahr nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist vom Berechtigten nicht zu vertreten. Die Entschädigungseinrichtung hat die auf Grund schriftlich anzumeldender und zu prüfender Ansprüche der Gläubiger unvzgl. zu prüfen und spätest. 3 Monate, nachdem sie Berechtigung und Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. Bei Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs wird der Betrag der Einlagen oder Gelder und der Marktwert der Wertpapiere bei Eintritt des Entschädigungsfalls unter Berücksichtigung etwaiger bis zur Erfüllung des Anspruchs entstandener Zinsansprüche zu Grunde gelegt. Soweit die Entschädigungseinrichtung den Anspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über. Steht der Anspruch des Gläubigers i.Zusam-menh. m. Geschäften, auf Grund derer gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche ermittelt wird, kann die Entschädigungseinrichtung die Leistung der Entschädigung aussetzen, bis das Verfahren beendet ist. In den Fällen, in denen Kreditinstitute sowohl das Einlagengeschäft betreiben als auch Wertpapiergeschäfte machen, die unter das ESAEU fallen, gelten Einlagensi-cherungs- und Anlegerentschädigungsanspruch jeweils bis zur Sicherungsgrenze.
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