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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rechtsfähigkeit

ist im Unterschied zur Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person beginnt mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Jedoch hat auch der Ungeborene schon vor Geburt bestimmte Rechte (Erbfall, Unterhaltsanspruch, Schadensersatz wegen Schädigung im Mutterleib). Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person beginnt mit staatlicher Genehmigung oder Erlaubnis oder mit Eintragung ins Handelsregister oder Vereinsregister und endet mit vollständiger Durchführung der Liquidation.



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