Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, institutssichernde Einrichtungen
Institute, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenban-ken angeschlossen sind, sind keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insb. deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen). Institutssichernde Einrichtungen unterliegen unbeschadet der Aufsicht anderer staatlicher Stellen der Aufsicht und Prüfung durch die BaFin. Diese unterrichtet das BFM, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine institutssichernde Einrichtung die o. a. Anforderungen nicht erfüllt. Das BFM kann nach Anhörung der betr. institutssichernden Einrichtungen die Feststellung treffen, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind.
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