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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einlagenkreditinstitute, Entschädigungseinrichtung

Alle privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagen- kreditinstitute sind nach ESAEU verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die richtlinienkonforme Pflichtzugehörigkeit von Instituten zu einer Sicherungseinrichtung setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ein öffentlich-rechtlich organisiertes Sicherungssystem voraus. Eine Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie allein im Rahmen der bestehenden privatrechtlichen Selbsthilfeeinrichtungen des Bankgewerbes war daher nicht möglich. Die Pflichtteilnahme in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung besteht auch für diejenigen Institute, die freiwilligen Sicherungssystemen der Bankenverbände angehören. Das ESAEU nimmt Mitglieder von Bankengruppen mit institutssichernden Einrichtungen von der Pflichtzugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung aus. Voraussetzung ist, dass die institutssichernden Einrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die Banken selbst schützen, d.h. durch Sanierung eine drohende Insolvenz verhindern. Die Sicherungseinrichtungen des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bzw. der regionalen Genossenschaftsverbände sowie des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes bzw. der regionalen Sparkassenverbände gelten auf Grund ihrer satzungsgem. institutssichernden Eigenschaften als solche Systeme, die die Pflichtzugehörigkeit zum gesetzlichen Entschädigungssystem ersetzen. Die Sparkassenorganisation hat ihre Mustersatzungen dem ESAEU angepasst. Die Landesbanken/Girozentralen und die Landesbausparkassen sind explizit in die Institutssicherung der Sparkassen einbezogen, sodass sich auch für diese Institute die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Sicherungseinrichtung erübrigt. Bei Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen für die unter ESAEU fallenden Einlagenkreditinstitute konnte auf die bewährte Organisationsstruktur der betr. Bankenverbände zurückgegriffen werden. Der Bundesverband deutscher Banken und der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands erklärte sich bereit, für die Gruppe der privaten bzw. der öffentlich-rechtlichen Banken die Aufgaben und Befugnisse einer beliehenen Entschädigungseinrichtung zu übernehmen. Diese Aufgaben und Befugnisse wurden ihnen vom BFM mit RVOen zugewiesen. Der BdB hat hierzu die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH errichtet. Dieser Entschädigungseinrichtung werden solche Einlagenkreditinstitute privater Rechtsform zugeordnet, die parallel Mitglied im Verband des BdB sowie in dessen freiwilligem Einlagensicherungsfonds sind und deren Einlagen ergänzend durch den Einlagensicherungsfonds geschützt sind, sowie zusätzlich die privaten Bausparkassen und solche Institute privater Rechtsform, die keiner freiwilligen Einlagensicherung angehören. Der VÖB hat analog für die Gruppe der öffentlich-rechtlichen Banken die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH errichtet. Ein Mitgliedschaftsverhältnis, vergleichbar dem Verbandsmodell im privaten Bankgewerbe, entsteht für die Institute durch die Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nicht. Die Entschädigungseinrichtungen beim BdB und beim VÖB sind rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften des jeweiligen Verbandes. Alle Anteile des Stammkapitals werden vom betr. Verband gehalten. Die Aufgaben einer Entschädigungseinrichtung werden sowohl rechtlich als auch organisatorisch getrennt von den eigenen freiwilligen Einlagensicherungsfonds der Ver- bände geführt. Voraussetzung für eine hinreichende Gewährleistung der Erfüllung der Ansprüche von Entschädigungsberechtigten ist bei beliehenen Entschädigungseinrichtungen das Vorhalten eigener Mittel im Gegenv/ert von mind. 1 Mill. Euro. Bei der Errichtung der Entschädigungseinrichtungen für Einlagenkreditinstitute wurde die Bereitstellung des Mindestbetrages durch Übertragung von Mitteln aus den freiwilligen Einlagensicherungsfonds bei BdB und VÖB realisiert.



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