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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Effektenhandel

Der börsenmäßige Handel mit Effekten (als Teil des Effektengeschäfts, Wertpapiergeschäft) erfolgt als Kassa- oder als Terminhandel. Zum ersten Bereich gehören der amtliche (Börsen-)Handel (Kursfeststellung als Einheitskursermittlung oder fortlaufende Notierung) sowie der Handel über das Xetra-Handelssystem, zum letzteren der Handel mit Optionen und Finanzterminkontrakten (Futures). Aktienoptionen werden auch an der Frankfurter Effektenbörse gehandelt, Futures an der Eurex. Zum Effektenhandel der Kreditinstitute zählen Geschäfte im Auftrag von Kunden (Kundengeschäfte) sowie Effekteneigengeschäfte. Gemäß §10 BörsG sind Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse zugelassen sind, über den Handel an der Börse auszuführen, wenn der Auftraggeber keine andere Weisung erteilt. Gebietet dessen Interesse keine andere Ausführungsart, so ist der Auftrag im Präsenzhandel, nicht im elektronischen Handel auszuführen. Dieser “Börsenzwang” gilt nicht für festverzinsliche Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission mit einem Gesamtnennbetrag von weniger als zwei Mrd. DM sind. Auch: Wertpapierhandel. An- und Verkauf von Effekten durch Banken auf eigene (Eigengeschäft) oder fremde Rechnung (Kunden-, Kommissionsgeschäft). Im Effektenkommissionsgeschäft tritt die Bank bei Kauf- und Verkaufsaufträgen ihrer Kunden als Kommissionär i. S. v. §5 383 ff. HGB im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Während das Effektenkommissionsgeschäft stets im Zusammenhang mit Kundengeschäften steht, können Effekteneigengeschäfte sowohl bei der Abwicklung von Kunden- als auch Eigengeschäften auftreten. So handelt es sich bei Effekteneigengeschäften in Form des An- und Verkaufs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ohne Kundenauftrag zur Ausnutzung von Kursschwankungen, Kursregulierung, Geld- und Kapitalanlage sowie zum Erwerb von Beteiligungen um reine Eigengeschäfte und nicht um Dienstleistungsgeschäfte der Banken. Bei Effekteneigengeschäften zur Abwicklung von Kundenaufträgen treten sich Kunde und Bank direkt als Käufer und Verkäufer gegenüber. Der Kunde erhält i.Gegens.z. Kommissionsgeschäft Nettoabrechnung, d. h. das Ausführungs- bzw. Deckungsgeschäft, mit dem sich die Bank ggf. die gewünschten Wertpapiere besorgt, ist losgelöst vom Kundengeschäft. Die Bank hat hierbei die Möglichkeit, die Spanne zwischen dem Kurs, zu dem sie dem Kunden die von ihm gewünschten Wertpapiere anbietet - Briefkurs - und dem Kurs, zu dem sie als Nachfrager nach den gleichen Papieren am Markt auftritt - Geldkurs - für sich auszunutzen. Besondere Form des Effekteneigengeschäfts zur Abwicklung von Kundenaufträgen ist das Tafelgeschäft, bei dem der Kunde am Schalter Effekten zu einem festen Preis - meist gegen Barzahlung - kauft oder verkauft. Leistung und Gegenleistung erfolgen hierbei Zug um Zug. Zudem behalten sich die Banken auf Grund ihrer AGB im Wertpapierkommissionsgeschäft das Recht des Selbsteintritts vor, ohne dass es ausdrückl. Anzeige gem. § 405 HGB bedarf. Beim Selbsteintritt nach §§ 400ff. HGB ist es der Bank gestattet, bei einem Kaufauftrag selbst als Verkäufer aufzutreten, d.h. die Wertpapiere aus ihrem eigenen Bestand zu liefern, und bei einem Verkaufsauftrag die Wertpapiere selbst zu kaufen, also in den eigenen Bestand zu nehmen. Allerdings ist die Bank als Kommissionär verpflichtet, bei Ausführung des Auftrags den amtlichen Kurs zu Grunde zu legen. Effektenkommissionsgeschäfte werden an den Börsen über amtliche (Kursmakler) und freie Makler sowie über elektronische Handelssysteme (XETRA) abgewickelt. Von Banken entgegengenommen werden auch Aufträge zur Abwicklung an bedeutenderen ausländischen Börsen. Als Kosten für den Kunden werden Effektenprovision und Kurtage sowie Auslagen der Bank in Rechnung gestellt.



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