Kundengeschäft
Anschaffungsgeschäft in Wertpapieren, bei denen nur ein Geschäftspartner Händler ist. Händlereigenschaft haben z.B. Banken und Kursmakler. Bei der Abwicklung von Kauf- und Verkaufsaufträgen von Kunden im Wertpapiergeschäft handelt die beauftragte Bank als Kommissionär mit Selbsteintrittsrecht. Sie braucht dem Kunden daher den Kontrahenten nicht zu nennen und auch nicht zu belegen, ob ein Deckungsgeschäft tatsächlich zum Abrechnungskurs zustande gekommen ist. Allerdings ist sie verpflichtet, bei amtlich notierten Werten evtl. nachzuweisen, dass der Abrechnungskurs auch festgestellt worden ist.
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