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TafelgeschäftGeschäfte der Kreditinstitute mit Personen, für die kein Konto geführt wird bzw. die nicht über ein Konto verrechnet werden sollen. Dies sind in erster Linie Käufe und Verkäufe von Wertpapieren und Sorten. Bei solchen Geschäften braucht grundsätzlich keine Legitimation geprüft und festgehalten zu werden, es sei denn, dass die Meldeschwelle des Geldwäschegesetzes von 20.000,00 EUR erreicht würde. siehe: Schaltergeschäft
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Weitere Begriffe : Goldene Bankregel | Wünsche, Theorie der vier | haftendes Eigenkapital von E-Geldinstituten | ||||||||||||||||||||||||||||
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