Tafelgeschäft, Durchführungsanforderungen
Tafelgeschäfte in Wertpapieren machen die Einrichtung eines persönlichen Kontos und/oder Depots für die betr. Kunden nicht erforderlich. Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung machen es nach Auffassung der BaFin jedoch gleichwohl erforderlich, dass Wertpapiertafelgeschäfte - abgesehen von ihrer geldmässigen Erfassung -umsatzmässig in einem Depotnebenbuch oder auf -sam-melkonto gesondert verbucht werden. Es wird auch verlangt, dass die Belege alle geforderten Angaben hins. der gehandelten Wertpapiere enthalten, sodass jederzeitige Nachprüfbarkeit gewährleistet ist. Ferner sind heute auch bei Tafelgeschäften Legitimationsprüfungen und unter besonderen Umständen belegmässige Dokumentation der Kundennamen und -anschriften erforderlich. Dies ergibt sich aus Vorschriften des AWG bzw. der AWV, insb. aber, weil die Gesetzgebung zur Verhinderung von Geldwäsche neue Anforderungen an Tafelgeschäfte gestellt hat, ebenso das in den letzten Jahren stark verschärfte Vorgehen der Finanzbehörden gegen Steuerhinterziehungen. Sofern besondere Umstände (z. B. ein auffallend grosser Betrag oder wiederholte Geschäfte über nennenswerte Beträge) vorliegen, ist ferner die belegmässige Erfassung von Namen und Anschrift des Kunden nach der Verlautbarung der BaFin zu verlangen, damit erforderlichenfalls der Nachweis über Herkunft des Geldeingangs und Verbleib der Wertpapiere geführt werden kann.
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