Doppelbehandlung
In der Gesundheitswirtschaft:
Begriff, der bei der Verordnung von Heilmitteln eine Verdoppelung zum Beispiel der zeitlichen Dauer oder der Einheiten einer Behandlung bezeichnet. So wird zum Beispiel in Einzelfällen Krankengymnastik als Doppelbehandlung angewandt. Dabei wird die Dauer der einzelnen Behandlung verdoppelt.
Im „Konsentierten Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V“ heißt es zur Doppelbehandlung:
Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen. Die vom Arzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Vertragsarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ dies deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ 6 Einheiten angegeben, können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht.1
In der aktuellen gesundheitspolitischen Diskussion meint der Begriff der Doppelbehandlung jedoch eine Behandlung eines Patienten durch zwei Ärzte oder andere Heilberufe wegen der gleichen Erkrankung, die als medizinisch und ökonomisch nicht indiziert gilt. Auch die Veranlassung des Wechsels eines Patienten von einem Arzt einer Praxisgemeinschaft zu einem anderen Arzt der gleichen Praxisgemeinschaft wird als Doppelbehandlung bezeichnet. Sie ist nach den Abrechnungsvorschriften für Vertragsärzte innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erlaubt und kann zu Honorarkürzungen führen. Neben dem Begriff der Doppelbehandlung wird vor allem der Begriff der Doppeluntersuchung in diesem Zusammenhang benutzt.
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat sich in seinem Gutachten 2000/2001 im Band III unter dem Titel „Über-, Unter- und Fehlversorgung“ ausführlich mit dieser Fragestellung beschäftigt.
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