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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dokumenteninkassoabwicklung

Vertragliche Grundlage zur Abwicklung eines Dokumenteninkassos ist der vom Exporteur an die Bank erteilte Inkassoauftrag, für den international einheitlich gestaltete Formulare verfügbar sind. Wichtig ist dabei, dass der Kunde der Bank vollständige und genaue Weisungen erteilt. Der Exporteur hat die Möglichkeit, in dem von ihm erteilten Inkassoauftrag die vorlegende bzw. Inkassobank zu bestimmen. Weiterhin sind im Inkassoauftrag genaue Angaben zu Importeur (Bezogenen), Inkassobetrag, Art und Zahl der Dokumente, Zahlungsbedingungen, Akzept und Trägern von Gebühren und Bankspesen notwendig. Ausserdem müssen Anweisungen für den Fall der Nichtakzeptierung sowie Nichtzahlung der Wechsel enthalten sein. Die Art einzureichender Dokumente ist vertraglich festgelegt und abhängig von der Ware, deren Versandart sowie den vereinbarten Lieferungsbedingungen. Wurde der Bank des Exporteurs der Inkassoauftrag erteilt, versendet diese die Dokumente unter Hinweis auf die ERI an die vorlegende Bank. Diese prüft, ob die erhaltenen Dokumente den im Inkassoauftrag genannten Dokumenten entspr. Die vorlegende Bank muss dabei mit angemessener Sorgfalt vorgehen, übernimmt aber keine Haftung für Verzögerungen oder Verluste bei der Übermittlung von Nachrichten, Briefen und Dokumenten, für die Übersetzung technischer Ausdrücke sowie höhere Gewalt. Der Erhalt der Inkassodokumente wird von der vorlegenden Bank zusammen mit Kopie des Andienungsschreibens an den Importeur der Einreicherbank (Bank des Exporteurs) bestätigt. Der Importeur prüft die ihm von der Bank vorgelegten Dokumente auf Ordnungsmässigkeit und Vollständigkeit. Der Inkassoauftrag muss eine Weisung enthalten, ob die Dokumente gegen Zahlung oder Akzeptierung ausgehändigt werden. Fehlt die Regelung, wird automatisch das Inkasso »Dokumente gegen Zahlung« vorgenommen. Für den Fall der Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung können im Inkassoauftrag Notadressen und Weisungen für den Schutz der Ware enthalten sein. Diese werden jedoch nur in den Vertrag aufgenommen, wenn die Befugnisse der vorlegenden Bank klar und vollständig definiert sind. Grunds, ist die vorlegende Bank nicht dazu verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Ware zu unternehmen. Geschieht dies doch, übernimmt sie keine Haftung, und sämtliche Auslagen und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die vorlegende Bank ist verpflichtet, der Einreicherbank sofort die Bezahlung und Akzeptierung sowie auch die Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung mitzuteilen. Wurden die Dokumente vom Importeur gegen Zahlung oder Akzeptierung aufgenommen, wird der Inkassoerlös der Einreicherbank auf dem vereinbarten Konto zur Verfügung gestellt bzw. das Akzept der Einreicherbank zugesandt. Diese schreibt entweder den entspr. Betrag abzgl. anfallender Gebühren dem auftraggebenden Exporteur gut oder händigt diesem den Wechsel aus.



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