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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dokumenteninkasso

Vertragsvereinbarung, nach der ein Importeur sich verpflichtet, erst bei Erhalt der Dokumente zu zahlen oder einen Wechsel zu akzeptieren. Er hat damit die Gewähr, die an ihn gerichteten Sendungen zu erhalten; allerdings muss er leisten, ohne die Ware selbst vorher besichtigen zu können. Der Exporteur hat die Gewissheit, die Dokumente jederzeit zurückrufen zu können, solange der Importeur nicht geleistet hat; er hat allerdings keine Garantie, dass der Importeur die Dokumente annimmt und seine Vertragspflicht erfüllt. Als Vermittler treten die Banken auf. Rechtsgrundlage zwischen diesen sind die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI) der Internationalen Handelskammer. Ein Dokumenteninkasso wird allgemein wie folgt abgewickelt:
Kaufvertrag mit der Klausel „Dokumente gegen Bezahlung“
Versand der Ware und Beschaffung der Dokumente durch Exporteur
Inkassoauftrag des Exporteurs an seine Bank
Versand der Dokumente zu treuen Händen an die Inkassobank
Vorlage der Dokumente durch Inkassobank beim Importeur
Der Importeur erhält die Dokumente gegen Zahlung oder Akzept.
Der Gegenwert wird weisungsgemäß weitergeleitet
Der Exporteur erhält den Gegenwert Grundlage für das Dokumenteninkasso sind die einheitlichen Richtlinien für Inkassogeschäfte, die zuletzt im Jahre 1995 angepasst worden sind. Das Dokumenteninkasso dient der Zahlungsabwicklung und Zahlungssicherung unter der Mitwirkung von Kreditinstituten. Die Geschäfte werden »Zug um Zug« abgewickelt. Bei »Kasse gegen Dokumente« werden Zahlungspflichtigen die Dokumente gegen Zahlung des Gegenwertes ausgehändigt. Bei »Dokumente gegen Akzept« erhält der Zahlungspflichtige die Dokumente gegen Aushändigung eines Akzeptes. Üblich im Auslandszahlungsverkehr. Der Exporteur übergibt seiner Hausbank die (Versand-)Dokumente, die Lieferung an den Importeur betreffend; zugleich beauftragt er seine Hausbank, entweder den Gegenwert seiner Leistung vom Zahlungspflichtigen einzuziehen bzw. durch eine Korrespondenzbank im Land des Importeurs einziehen zu lassen oder gegen Akzept des Importeurs diesem die Dokumente auszuhändigen und den Wechsel am Fälligkeitstag einzulösen. Im ersten Falle handelt es sich um ein Zahlungsinkasso (d/p inkasso), im zweiten um ein Akzept- oder Wechselinkasso (d/a inkasso). Beim D. sind Zahlungs- und Erfüllungsort immer der Bestimmungsort der Ware.



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