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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzierung

Die BaFin muss ihre Ausgaben voll durch eigene Einnahmen decken (einschl. der Kosten, mit denen die Bundesbank sie belastet). Sie erhält keine Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Vielmehr zieht sie zur Kostentragung die von ihr beaufsichtigten Unternehmen heran. Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ord-nungsgem. Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliche Darlehen nach Massgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen Bund und BaFin festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen. Die BaFin kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren von bis zu Euro 500.000 erheben, soweit nicht die für die BaFin geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten oder eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. Grundlage dafür ist das Fin DAG. Danach setzt sich die Finanzierung der BaFin insb. aus Gebühren, gesonderten Erstattungen und Umlagen zusammen. Die konkrete Höhe bemisst sich nach Fin DAGKostV und nach besonderen von der BaFin anzuwendenden Gebührenregelungen. Ggf. können den beaufsichtigten Unternehmen darüber hinaus weitere Kosten entstehen. Unter den wichtigsten sind dies zum einen sog. Kosten i. w. S. Damit sind solche Kosten gemeint, die durch die Vollstreckung von Zwangsmitteln, insb. Zwangsgeldern, und die Festsetzung von Geldbussen bei nicht rechtmässiger Ausübung der Tätigkeit entstehen. Znm anderen müssen die Unternehmen die Kosten übernehmen, die dadurch entstehen, dass Wirtschaftsprüfer u. a. Sachverständige eingeschaltet werden oder die Unternehmen ihre gesetzlichen Auskunfts- und Berichtspflichten erfüllen. Allerdings werden diese Kosten nicht durch die BaFin abgerechnet, sondern auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Unternehmen und jeweiligem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen. Schliesslich fallen Kosten für Einlagensicherungs- und Entschädigungseinrichtungen an, deren Mitgliedschaft für Kreditinstitute und Finanzdienstleister gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Kosten werden ebenfalls nicht durch die BaFin abgerechnet. Bei Gebühren handelt es sich um öffentlich-rechtliches Entgelt, das für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen erhoben wird. I.d. sind dies Gebühren für die Erteilung einer besonderen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Allerdings werden Gebühren nicht nur für konkret beantragte Leistungen erhoben. Bestimmte Verwaltungsleistungen können auch dann gebührenpflichtig sein, wenn sie von den Finanzdienstleistern nicht beantragt wurden, aber in ihrem Bereich entstehen. So muss ein Kreditinstitut eine Gebühr z. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzierung dafür entrichten, wenn die BaFin ihm die Geschäfts- betriebserlaubnis entzieht. Rechtliche Grundlagen für die Gebührenerhebung der BaFin sind vor allem Fin DAGKostV, Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und Verordnung über Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten. Dabei sind der BaFin nicht nur die Kosten ihrer eigenen, für die besondere Tätigkeit eingesetzten Mitarbeiter zu erstatten, sondern auch Personal- und Sachaufwand, der bei den Personen und Einrichtungen angefallen ist, derer sich die BaFin bedient, um ihre Aufgaben durchzuführen; dies sind insbesondere Wirtschaftsprüfer sowie Mitarbeiter der Bundesbank. Die grösste finanzielle Belastung für die beaufsichtigten Unternehmen stellt i. d. R. die jährlich zu erhebende Umlage dar. Soweit die Kosten der BaFin nicht durch Gebühren oder durch gesonderte Erstattung gedeckt werden, sind sie anteilig auf die beaufsichtigten Unternehmen umzulegen. Um die Ausgaben des laufenden Jahres zu decken, erhebt die BaFin in jedem Jahr eine Vorauszahlung, die in 2 Raten zum 15.01. und 15.07. zu zahlen ist. Im Folgejahr werden dann die tatsächlichen Kosten festgestellt, auf die einzelnen Umlagepflichtigen verteilt und mit den Vorauszahlungen verrechnet. Die BaFin ermittelt den für jeden Umlagepflichtigen massgeblichen Umlagebetrag anhand der Jahresschlussrechnung, die die BaFin für das jeweilige Umlagejahr erstellt. Die Jahresschlussrechnung enthält eine Aufstellung der entspr. Einnahmen und Ausgaben; erforderlich ist jedoch, dass der Verwaltungsrat der BaFin die Schlussrechnung bestätigt und das BMF ihr zustimmt. Zur Ermittlung der umlagefähigen Kostenhat die BaFin die Ausgaben eines Haushaltsjahrs, einschl. Zuführungen zu Pensionsrücklagen und ggf. zu einer Investitionsrücklage, für die nach den massgeblichen Aufsichtsgesetzen zugewiesenen Aufsichtsbereiche Kredit- und Finanzdienstleistungs-, Wertpapier- und Versicherungswesen getrennt zu ermitteln. Allerdings lassen sich nicht alle Kosten verursachungsgerecht einem der 3 Aufsichtsbereiche zuordnen. Verschiedene Referate der BaFin sind für 2 oder alle 3 Aufsichtsbereiche tätig. Buchhalterisch wurden daher 6 Kostenstellen gebildet: zum einen die für die 3 o. a. Bereiche, zum anderen die für 2 Mischbereiche sowie für die Gemeinkosten. Einnahmen aus Gebühren und gesonderter Erstattung zieht die BaFin von den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs ab. Zudem müssen Fehlbeträge oder Überschüsse aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres gruppenbezogen hinzugerechnet bzw. abgezogen werden. Stehen die Kosten für den jeweiligen Aufsichtsbereich fest, werden sie innerhalb der einzelnen Bereiche verteilt. Das Verteilungssystem nimmt auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der beaufsichtigten Unternehmen Rücksicht und soll bei ihnen keine unverhältnismässigen Kosten verursachen. Institute können auch zu Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche herangezogen werden, bspw. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowohl für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen als auch für den Aufsichtsbereich Wertpapierwesen. Im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen tragen Kredit-, Finanzdienstleistungsinstitute sowie im Ausland ansässige Unternehmen mit Zweigstellen im Inland die Umlagebeträge. Als Bemessungsgrundlage (Verteilungsschlüssel) Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen gilt das Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. Massgebend sind die Bilanzzahlen des dem Umlagejahr vorausgehenden Geschäftsjahrs. Sofern be- stimmte Voraussetzungen vorliegen, legt die BaFin auch eine abweichende Bilanzsumme zu Grunde. Die beaufsichtigten Unternehmen haben die Bilanzsummen -durch Wirtschaftsprüfer bestätigt - bis zum 30.06. des dem Umlagejahr folgenden Jahres der BaFin mitzuteilen (evtl. Nachfristgewährung); anderenfalls schätzt die BaFin die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. In jedem Fall haben die beaufsichtigten Unternehmen bestimmte Mindestbeträge zu tragen. Im Aufsichtsbereich Versicherungswesen sind die Umlagebeträge von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versicherungsunternehrnen und den Pensionsfonds zu tragen. Im Aufsichtsbereich Wertpapierwesen tragen a) 76% der Kosten Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Ausgenommen sind die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassenen Wertpapierhandelsbanken; b) 5% Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind; c) 9% Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 KWG tätige Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen zu erbringen; d) 10% Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind. Die Bemessungsgrundlage richtet sich danach, welcher Abrechnungsgruppe das jeweilige Unternehmen zuzuordnen ist. In den Abrechnungsgruppen a und b kommt es - mit einigen Modifikationen - auf das Verhältnis der im Umlagejahr nach WpHG gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe an. In Abrechnungsgruppe c bemisst sich die Verteilung nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen. In Abrechnungsgruppe d ist ausschlaggebend das Verhältnis der Umsätze, die der einzelne Umlagepflichtige im Umlagejahr bei zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapieren gemeldet hat, zu den Umsätzen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. Umlagepflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorlagen. Auch bei c ist ggf. möglich, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage eine geringere Bilanzsunnne zu Grunde zu legen. Auch im Aufsichtsbereich Wertpapierwesen gibt es einen Mindestumlagebetrag. Sobald nach dem Haushaltsplan absehbar ist, wie sich die Kosten für das nächste Umlagejahr verändern, setzt die BaFin Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge dieses Umlagejahres fest. Sollten sich später gegenüber dem endgültig festgesetzten Umlagebetrag Überzahlungen ergeben, werden diese erstattet; evtl. Fehlbeträge müssen die beaufsichtigten Unternehmen nachträglich begleichen. Neben den angesprochenen Gebühren, gesonderten Erstattungen und Umlagen werden die Unternehmen durch weitere Kosten belastet, die sog. »Kosten im weiteren Sinne« durch Vollstreckung von Zwangsmitteln oder Geldbussen, Kosten für Wirtschaftsprüfer oder Einlagesicherungen sein können. Die Kosten werden vom BaFin notfalls nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Verwaltungsrat der BaFin ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung sektorspezif. Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen.



 
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