Bilanzbewertung von Vermögensgegenständen nach HGB
Kreditinstitute haben Beteiligungen einschl. Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und u. ä. Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, dass sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie wie auch andere Vermögensgegenstände, insb. Forderungen und Wertpapiere, nach den für Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn bei Letzteren, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie wie Anlagevermögen zu bewerten. Abweichend von § 253 Abs. 1 S. 1 HGB dürfen Hypothekendarlehen u. a. Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen Nenn- und Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nenn- höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmässig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in Bilanz oder Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nenn- niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmässig aufzulösen und in jeweiliger Höhe in Bilanz oder Anhang gesondert anzugeben.
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