Betriebs- und Geschäftsausstattung
Die Gegenstände der Betriebs und Geschäftsausstattung sind nach § 151 Abs. 1 AktG 1965 auf der Aktivseite der Bilanz im Anlagevermögen unter den Sachanlagen auszuweisen. Beispiele für Gegenstände der Betriebs und Geschäftsausstattung sind Werkstätten und Büroeinrichtungen, Arbeitsgeräte, Kraftwagen und Fahrzeuge aller Art, Transportbehälter Betriebsverfassungsgesetz usw. Aus den genannten Beispielen wird ersichtlich, daß Abgrenzungsprobleme gegenüber anderen Bilanzposten wie z. Betriebs- und Geschäftsausstattung Maschinen und maschinelle Anlagen auftreten können. Als Kriterien der Zuordnung einzelner Gegenstände zu dem Posten Betriebs und Geschäftsausstattung oder anderen Bilanzposten dienen die Zweckbestimmung, sowie Größe und Wert der Wirtschaftsgüter. Die Betriebs und Geschäftsausstattung ist Grundsätzlich mit Anschaffungs bzw. Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen zu bewerten. Unter bestimmten Voraussetzungen (Geringwertigkeit) ist jedoch sowohl handeis, als auch steuerrechtlich eine sofortige Verrechnung als Aufwand bzw. Betriebsausgabe möglich.
Aktivposition in der Bankbilanz. Umfasst alle bilanzierungspflichtigen und -fähigen materiellen Gegenstände der Bank, die sie zur Abwicklung ihrer Geschäfte benötigt. War früher ein relativ unbedeutender Posten; durch die stark gewachsene Ausstattung der Banken mit automatischen bzw. elektronischen Anlagen und Bedienungseinrichtungen ist die Position aber stark angewachsen. Die Gegenstände -Anlagevermögen darstellend - sind in der Bankbilanz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und planmässig entspr. ihrer geschätzten bzw. betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Ausserplanmässige Abschreibungen können vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist, anzusetzen.
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