Bezeichnungsschutz für Pfandbriefe
Schuldverschreibungen dürfen unter einer der Bez. Hypotheken-, Öffentlicher oder Schiffspfandbrief oder unter einer anderen Bez., die das Wort Pfandbrief enthält, nur in Verkehr gebracht werden: 1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, 2. von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Ver-tragsstaat auch ohne Erlaubnis durch die BaFin, wenn a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der o.a. Bez. auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird, b) es sich um Schuldverschreibungen i. S. d. EU-Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt und die Schuldverschreibungen in einer vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Kommission übersandten Liste enthalten sind, c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken und Schiffshypotheken eine Grenze von 50% des Markt- oder 60% des Beleihungswerts nicht überschritten wird, d) bei Bez. der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs angegeben und darauf hingewiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird.
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