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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bezeichnungsschutz bei Banken

Die Bezeichnungen »Bank«, »Bankier« oder eine, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit das KWG nichts anderes bestimmt, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bez. des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen: 1. Banken, die eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach §32 KWG haben, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 und Abs. 7 KWG; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten des KWG eine solche Bez. nach den vorherigen Vorschriften befugt geführt haben (z. Bezeichnungsschutz bei Banken die oft zu findende, fälschliche Bez. »Versicherungsbank«). Die Bez. »Volksbank« oder eine, in der das Wort »Volksbank« enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsforrn einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. Die Bez. »Sparkasse« oder eine Bez., in der das Wort »Sparkasse« enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bez. des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen: 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten des KWG eine solche Bez. nach vorherigen Vorschriften befugt geführt haben; 3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in 2 bez. Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insb. am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen. Die Bez. »Bausparkasse« oder eine solche, in der das Wort »Bausparkasse« oder der Wortstamm »Bauspar« enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bez. des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Geschäftsbetriebserlaubnis als Bausparkasse haben. Dies gilt nicht für Unternehmen, die die genannten Wörter in einem Zusammenhang führen, der den Anschein des Betreibens von Bauspargeschäften ausschliesst. Die KWG-Vorschriften zum Bezeichnungsschutz bei Banken gelten entspr. Eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, dürfen die Bez. »Spar- und Darlehenskasse« führen. Daneben gibt es im Bank- und Kreditwesen verschiedenen weiteren Bezeichnungsschutz (»Investment«, »Pfandbrief« u. a.). Erteilt die BaFin eine Geschäftsbetriebserlaubnis für Bankgeschäfte, kann sie gleichwohl bestimmen, dass die eingangs genannten Bez. nicht geführt werden dürfen, nämlich dann nicht, wenn die Art oder der Umfang der Geschäfte der Bank nach der Verkehrsan- schauung die Führung einer solchen nicht rechtfertigen. Andererseits gelten die Bezeichnungsschutzvorschriften nicht für Unternehmen, die die Bez. »Bank«, »Bankier« oder »Sparkasse« in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschliesst, dass Bankgeschäfte betrieben werden. Die BaFin entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der genannten Bez. befugt ist. Sie muss ihre Entscheidungen dem Registergericht mitteilen. Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den angeführten Vorschriften unzulässig ist, hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der verbotenen Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Die BaFin ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Firma von Banken beziehen, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen. Neben dem Bezeichnungsschutz durch das KWG hat der Deutsche Industrie- und Handelstag einen firmenrechtlichen Leitsatz herausgegeben. Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die o. a. Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bez. des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bez. in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bez. um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.



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