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Besonderer Kündigungsschutz
Das deutsche Kündigungsschutzrecht, bestehend aus vielen Einzelgesetzen, kennt mehrere Personengruppen, die einen besonderen, d.h. erweiterten Kündigungsschutz genießen. Die ordentliche (in der Regel: betriebsbedingte) Kündigung ist gegen diesen Personenkreis nicht durchzusetzen, in den meisten Fällen nicht einmal die außerordentliche (in der Regel: fristlose) Kündigung. Regelungen zum Kündigungsschutz sind meist aus sozialen Gründen getroffene Vereinbarungen des Gesetzgebers, durch die eine Kündigung ausgeschlossen oder erschwert wird. Der besondere Kündigungsschutz greift zugunsten aller Arbeitnehmer, die einen entsprechenden Anspruch geltend machen können, meist unabhängig von der Größe des Betriebes oder der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit. In den meisten Fällen schließt der besondere Kündigungsschutz die ordentliche Kündbarkeit aus, in manchen Fällen schränkt er sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung ein, sowie die Änderungskündigung. Einen besonderen Kündigungsschutz genießen:
Mutterschutz und Elternzeit (Erziehungsurlaub) Der Kündigungsschutz für Schwangere und Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) im Detail geregelt. Nach § 9 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder gar die bereits erfolgte Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Selbst eine außerordentliche Kündigung bei grobem Verstoß der Schwangeren gegen ihre Arbeitnehmerpflichten ist verboten. Jedoch kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (meist also das Landesarbeitsministerium) oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Erziehungsurlaub kann in der Bundesrepublik bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes sowohl von Frauen als auch von Männern genommen werden. Dementsprechend gilt auch das besondere Kündigungsverbot des (§ 18, Abs. 1 BerzGG) gleichermaßen zugunsten von Frauen oder Männern: danach darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub beantragt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs sowie während der Erziehungsurlaub selbst vom Arbeitgeber generell nicht gekündigt werden. Während des Erziehungsurlaubs kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch zum Ende des Erziehungsurlaubs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. In besonderen Fällen kann Befreiung vom Kündigungsverbot erteilt werden. Als "besondere Fälle" kommen insbesondere die Betriebsstillegung ohne Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Unternehmen, die Existenzgefährdung des Arbeitgebers oder besonders schwere Vertragspflichtverletzungen in Betracht. Die Ausnahme wird nur in solchen Fällen erteilt, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen. (Quelle: Bundesverfassungsgericht vom 2.7.1981, NJW 1982, S. 62.) Arbeitnehmervertreter Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erklärt eine ordentliche Kündigung
während seiner Amtszeit sowie in den darauf folgenden 12 Monaten (bei Seebetriebsratsmitgliedern 6 Monaten) für unzulässig. Dieses Schutzrecht wird erteilt, weil Betriebsräte und ihnen gleichgestellte Personen die Arbeitnehmerschaft vertreten und in dieser Tätigkeit im Interesse der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber Positionen beziehen, die den Arbeitgeber verärgern können. Mit der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung hätte ein Arbeitgeber zum anderen ein Druckmittel, ihm nicht genehme Arbeitnehmervertreter unter Druck zu setzen. Der Schutz nach Ende der Amtszeit soll den Arbeitnehmer vor der Rache eines nachtragenden Arbeitgebers schützen und ehemaligen hauptberuflichen Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit geben, sich wieder in ihre früheres Arbeitsgebiet einzuarbeiten. Mitglieder eines Wahlvorstandes sind vom Zeitpunkt ihrer Bestellung, Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ebenfalls nicht ordentlich kündbar. Der Schutz vor ordentlichen Kündigungen gilt nach geltender Rechtsauslegung für diesen Personenkreis auch bei Massenentlassungen und Änderungskündigungen. Eine Ausnahme von dem besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter ist lediglich eine Betriebsstilllegung, also der Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie bedarf jedoch (nach § 103, Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG) der Zustimmung des Betriebsrates. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das Arbeitsgericht sie auf An-trag des Arbeitgebers durchsetzen. Wehrpflicht- und Zivildienstleistende Für die Personengruppe der Wehrpflicht- und Zivildienstleistenden ist das Arbeitsplatzschutzge-setz (ArbPlSchG) die entscheidende Rechtsbestimmung. Es verbietet einem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grund-wehrdienstes sowie während der Ableistung von Wehrübungen aufgrund freiwilliger Verpflich-tung zu kündigen. Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, der außergewöhnlichen Kün-digung. Also: Das Arbeitsverhältnis kann auch während des Wehrdienstes aus wichtigem Grund gekündigt werden. Allerdings stellt die Einberufung zum Wehrdienst selbst keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Eine Ausnahme gilt nur für Inhaber von Kleinbetrieben. Unverheira-teten Arbeitnehmern in Betrieben mit fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kann im Fall des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die Wiederbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Schwerbehinderte Für diese Personengruppe unter den Arbeitnehmern ist das Schwerbehindertengesetz zuständig: Die ordentliche wie außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, der mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in einem Unternehmen beschäftigt war, bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 15 SchwbG), (einer meist den Regierungspräsidien zugeordneten Stelle). Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens vier Wochen. Eine ohne die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Das Schwerbehindertengesetz schränkt die Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle ein: Wenn bei einer Auflösung des Betriebs zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen, hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen. Entsprechendes gilt, wenn der Betrieb weiterhin die Pflichtzahl von Schwerbehinderten beschäftigt. Diese Einschränkungen gelten aber dann nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem ande-ren Arbeitsplatz desselben Betriebs oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeit-geber zumutbar ist. Der besondere Kündigungsschutz steht dem Schwerbehinderten nur dann zu, wenn er bei Zu-gang der Kündigung als Schwerbehinderter anerkannt ist oder zumindest einen Antrag auf Aner-kennung gestellt hat. Er gilt auch für die so genannten "Gleichgestellten". Das sind Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 Prozent. Sonderfälle Für bestimmte besonders exponierte oder schützenswerte Personengruppen unter den Arbeit-nehmern enthalten verschiedene Gesetze weitere Kündigungsschutzvorschriften: Nach Art. 48, Abs. 2 Grundgesetz (GG) ist eine Kündigung oder Entlassung eines Bundestagsabgeordneten wegen seiner Abgeordnetentätigkeit nicht zulässig. Ähnliches gilt für:
Auch enthalten eine zunehmende Anzahl von Tarifverträgen einen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung zugunsten älterer Arbeitnehmer nach einer bestimmten Anzahl von Jahren der Betriebszugehörigkeit.
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