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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesimmissionsschutzgesetz

Abk.: BImSchG, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Durch die Festsetzung von Grenzwerten für Emissionen und Immissionen regelt es, dem Vorsogeprinzip folgend, u. a. die Errichtung und den Betrieb umweltgefährdender Anlagen, die Beschaffenheit und den Betrieb umweltgefährdender Fahrzeuge, den Schutz bestimmter Gebiete und die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind, regeln die §§ 4-21, welche Anlagen genehmigungsfrei sind die §§ 22-25. § 5 regelt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen: die Schutzpflicht zur Verhinderung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik (§ 5 Abs. 1); die Vorsorgepflicht zur Verbesserung der Umweltverhältnisse, die über die traditionelle Gefahrenabwehr hinausgeht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2); die Entsorgungspflicht für Reststoffe, unter der Berücksichtigung, daß Vermeidung bzw. Verwertung gegenüber der ordnungsmäßigen Beseitigung der Vorzug zu geben ist; die Abwärmenutzungspflicht, um der Energieverschwendung vorzubeugen.



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