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Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSCHG)
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSCHG) bildet die Grundlage des Schutzes vor schädlichen Umwelteinflüssen - etwa durch Wasser- und Luftverunreinigungen oder Lärm. Es enthält Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb umweltgefährdender Anlagen, den Betrieb umweltgefährdender Fahrzeuge sowie den Schutz gefährdeter Gebiete. Das neue BImSCHG soll der Entstehung umweltschädlicher Einwirkungen auf den Menschen vorbeugen. Mehr als 120 Anlagearten - wie zum Beispiel Kraftwerke, Erdölraffinerien, Mülldeponien, Maschinen oder Fahrzeuge - sind nach dem BImSCHG genehmigungspflichtig. Die Betreiber solcher Anlagen haben die Pflicht, konkrete schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sie müssen die Umweltverhältnisse auch über eine Abwehr von Gefahren hinaus stetig verbessern, Abfälle so weit möglich vermeiden oder verwerten. Abwärme aus den Anlagen soll so weit wie möglich genutzt werden. Vorgeschrieben wird beispielsweise, welche Höchstmengen bestimmter Substanzen in den Abgasen nicht überschritten werden dürfen und welche Lautstärke der Lärm, der von einer Anlage ausgeht, höchstens haben darf. Konkrete Grenzwerte finden sich in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Das förmliche Genehmigungsverfahren von Anlagen nach dem BImSCHG fordert die Auslegung der Antragsunterlagen und damit eine Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren. Es schließt auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren entfällt die Öffentlichkeitsbeteiligung. Doch selbst für Anlagen oder Maschinen, die nach BImSCHG nicht genehmigungspflichtig sind, bietet das Gesetz die Möglichkeit, per Rechtsverordnung Maßstäbe für Abgas- oder Lärmwerte vorzugeben. Beispiele dafür sind die Verordnung für Feuerungsanlagen und die Rasenmäherlärmverordnung. Für den Fall verkehrsbedingter Immissionen eröffnet das BImSCHG besondere Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit. Die Länderregierungen können beispielsweise bei Inversionswetterlagen, bei Smog, den Verkehr beschränken oder auch den Gebrauch umweltbelastender Brennstoffe untersagen. Zum Schutz der Gesundheit kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Grenzwerte festlegen, bei deren Überschreitung entsprechende Schutzmaßnahmen auch schon vorsorglich möglich sind. Beispielsweise gilt seit 1. Januar 1998 eine Verordnung, die Abgasverluste von Gasfeuerungsanlagen begrenzt. Für Gasfeuerungsanlagen, deren Nennwärmeleistung 4 bis 25 Kilowatt (kW) beträgt, dürfen die Abgasverluste maximal 11 % betragen. Bei einer Nennwärmeleistung von 25 bis 50 kW liegt der Grenzwert für Abgasverlsute bei 10 %, über 5 kW bei 9 %. Ab dem 1. November 2004 müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen diese Verlustgrenzwerte einhalten.
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Weitere Begriffe : Teilbetriebsergebnis | Emittentenlimit | Flächenrecycling | ||||||||||||||||||||||||||||
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