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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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TA-Luft

Normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; sie regelt u. a. den Betrieb und die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen (Grenzwertvorgaben).

Die Technische Anleitung (TA) zur Reinhaltung der Luft gehört zu den allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSCHG). Sie enthält Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverunreinigungen, die Behörden bei der Genehmigung und Überwachung von Anlagen beachten müssen.

Die TA-Luft bezeichnet als Luftverunreinigungen alle Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Sie enthält Vorschriften, die beispielsweise bei der Prüfung von Anträgen zum Bau von Anlagen und bei derer Genehmigung berücksichtigt werden müssen.

Allgemein dürfen die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit haben. Gegen mögliche schädliche Umwelteinflüsse müssen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Auch enthält die TA-Luft Anordnungen, auf welche Weise die von der Anlage ausgehenden Emissionen gemessen werden und in welchem Abstand im Belastungsgebiet Messstellen eingerichtet werden müssen. Für Stoffe, die aus der Anlage entweichen, enthält die TA-Luft Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Emissionsbegrenzende Anforderungen richten sich dabei nach dem Stand der Technik.

Besondere Auflagen können in Gebieten mit austauscharmen Wetterlagen erlassen werden, in denen also die Luft wenig bewegt wird. Denn unter diesen klimatischen Umständen ist dort zeitweise ein Anstieg der Immissionen zu befürchten. Die erhöhte Konzentrationen an Schadstoffen in der Luft bleiben unter diesen Bedingungen auch länger erhalten. Für den Schutz vor krebserzeugenden Substanzen gelten besondere Bestimmungen. In diesen Fällen sind Grenzwerte vorgegeben, die auch in der Summe verschiedener krebserzeugender Stoffe nicht überschritten werden dürfen.



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