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TA-Lärm
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) soll dafür sorgen, dass bei der Genehmigung von neuen Anlagen oder der Veränderung bestehender Anlagen die jeweils fortschrittlichsten Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, die möglich sind. Außerdem enthält die TA Lärm Bestimmungen über die Beurteilung von Geräuschen und Grenzwerte für Lärm, die von Anlagen nicht überschritten werden dürfen. Dass Lärm krank machen kann, ist unumstritten. Schon 1968 hat man daher dem Schutzbedürfnis der Bürger mit der TA-Lärm Rechnung getragen. Sie ist 1974 ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSCHG) übernommen worden. Die TA Lärm enthält Vorschriften über die Beurteilung von Geräuschen, wobei Lärm je nach Tages- oder Nachtzeit unterschiedlich bewertet wird. Als "Nachtzeit" gilt dabei die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Es gibt Vorschriften für die Durchführung von Lärmmessungen und die Erstellung der Messprotokolle. Die Verwendung bestimmter Messgeräte ist ebenso vorgeschrieben, wie Zeitpunkt und Ort der Messungen. Dadurch möchte man sicher stellen, dass die Messbedingungen auch der jeweiligen Lärmbelästigung entsprechen und Untersuchungen nicht etwa gerade dann stattfinden, wenn bestimmte Anlagen und Geräte nicht in Betrieb sind. Es wird zudem unterschieden, ob Geräusche gleichmäßig oder in Intervallen auftreten, ob Einzeltöne hervortreten und wie groß die Pegelunterschiede von unterschiedlichen auftretenden Lautstärken sind. Lärmschutzmaßnahmen müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die zuständige Genehmigungsbehörde muss zu ihrer Beurteilung fortschrittliche und vergleichbare Schutzmaßnahmen heranziehen. Dabei können neben Techniken der Lärmdämmung auch neue Verfahrenstechniken oder leisere Bauarten von vergleichbaren Anlagen und Geräten Maßstäbe für den Stand der Technik sein. Die Imissionsrichtwerte, die in der TA-Lärm festgelegt sind, legen unterschiedliche Maßstäbe für die verschiedenen Gebiete an, je nachdem, wie sie jeweils genutzt werden. Die Richtwerte liegen in reinen Wohngebieten niedriger als beispielsweise in Gewerbegebieten. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass Tiere, die auch nachts Lärm verursachen, der über 30 Dezibel liegt, in Wohngebieten nicht gehalten werden dürfen. Generelles Ziel des Gesetzgebers ist es, Lärm bereits bei seiner Entstehung zu bekämpfen, indem zum Beispiel Dämmtechniken bei Motoren und die Auswahl geeigneter Materialien gefördert werden. Begleitend muss schon die Umweltplanung Rücksicht auf mögliche Lärmbelästigung nehmen. Das gilt zum Beispiel für die Planung von Straßenführungen und Tempolimits aus Gründen des Lärmschutzes in der Nähe von Wohngebieten, für den Bau und die Erweiterung von Flughäfen oder Produktionsanlagen. Ein weiteres Ziel ist, marktwirtschaftliche Kräfte für die Lärmminderung zu nutzen, also lärmarme Techniken zu begünstigen, damit die Hersteller von sich aus alles tun, um die Geräuschentwicklung von Fahrzeugen, Maschinen und sonstigen Anlagen so niedrig wie möglich zu halten.
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