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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist nur das "zweitschlimmste Übel", denn der Arbeitnehmer ist einer Kündigung entgangen. Oft gehen sie einher mit Kündigungswellen, gerade in Zeiten einer Wirtschaftsflaute. Da ist es nur verständlich, dass Arbeitnehmer schnell unterschreiben ohne die langfristigen Folgen zu überdenken. So kann ein Arbeitsortwechsel mit hohen Fahrtkosten einhergehen. Außerdem besteht die Chance, die negativen Folgen einer Änderungskündigung in Verhandlungen mit dem Chef zu mindern. Manchmal sind Änderungskündigungen sogar unzulässig.

Änderungskündigungen sind Kündigungen des bisherigen Arbeitsvertrags, verbunden mit dem Angebot für einen neuen. Sie sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nur dann legitim, wenn durch sie Betriebsschließungen oder Entlassungen vermieden werden können. Dass nur eine Abteilung im Unternehmen nicht kostendeckend arbeitet, ist kein Grund für eine Änderungskündigung.

Der betroffene Arbeitnehmer kann zwischen drei Alternativen wählen:

  • Ablehnung,
  • Annahme oder
  • "Annahme unter Vorbehalt".

Bei Ablehnung wird aus der Änderungskündigung automatisch eine Beendigungskündigung innerhalb der gesetzlichen Fristen. Innerhalb von drei Wochen kann der Betroffene nun beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Bis zum Ende des Arbeitsvertrags gilt der bisherige Kontrakt - der Arbeitgeber kann bis zum letzten Arbeitstag seinen Arbeitnehmer nicht zur Arbeit im Rahmen des geänderten Arbeitsvertrags beschäftigen.

Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung an, werden die neuen Jobbedingungen zum vereinbarten Zeitpunkt wirksam. Dabei muss der Arbeitnehmer sich nicht unbedingt ganz dem Willen der Geschäftsleitung fügen. Da der Arbeitgeber auf Zustimmung angewiesen ist, können in Vertragsgesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Bedingungen des neuen Vertrages aushandeln. Der Arbeitnehmer muss nicht alles hinnehmen, nur damit er seinen Job behält und das Unternehmen gerettet wird.

Die dritte Möglichkeit ist eine Annahme unter Vorbehalt, dass die Änderungen nicht sozial gerechtfertigt seien. Denn auch Änderungskündigungen müssen nach den Kriterien der Sozialauswahl vorgenommen werden. So kann der Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag annehmen und die Einhaltung der Sozialkriterien gerichtlich überprüfen lassen. Zu den Sozialkriterien gehören zum Beispiel Familienstand, Schulden oder der Gesundheitszustand. Dabei muss die Zustimmung binnen drei Wochen erfolgen, inklusive der Anrufung des Arbeitsgerichts, welches über eine "Änderungsschutzklage" entscheiden muss. Stellt das Gericht fest, dass die Änderungskündigung sozialwidrig war, erhält der Arbeitnehmer die alten Vertragsbedingungen zurück.



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