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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitszimmer

Aufwendungen für beruflich genutzte Arbeitszimmer gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten. Der Gesetzgeber hat die Abzugsmöglichkeiten und den Kreis der Begünstigten eingeschränkt.

Steht fest, dass ein Zimmer der Wohnung oder des Hauses so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (private Nutzung unter 10 Prozent), können die Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Arbeitnehmern als Werbungskosten, bei Selbständigen, Gewerbetreibenden, Freiberuflern als Betriebsausgaben. Dabei zählt die Erzielung sämtlicher Einkommensarten. Das Finanzamt darf einschätzen, ob noch verhältnismäßig genug Platz bleibt für die private Nutzung. So wird z.B. regelmäßig bei einer Zweizimmerwohnung die steuerliche Abzugsfähigkeit von einem der Zimmer als Arbeitszimmer verneint. Die räumliche Trennung ist wichtig, nicht anerkannt werden deshalb:

  • offene Galerien
  • ein zum Hausflur hin offener Raum
  • Emporen
  • nur durch Vorhang abgetrennte Raumteile
  • Durchgangszimmer (es sei denn, nur ein Schlafzimmer folgt; BFH vom 19.8.1988, BStBl II, S. 1000.)

Ein Arbeitszimmer darf aber auch in so genannten "Nebenräumen" wie Dachboden oder Keller liegen, wenn sie Wohnqualität haben. Dann wird bei der prozentualen Quadratmeterberechnung der als Arbeitszimmer genutzte Nebenraum der Wohnfläche hinzuaddiert. Ändert sich die Nutzung des Arbeitszimmers im Steuerjahr, so ist die Abschreibung nach Monaten vorzunehmen.

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Mietet ein Arbeitnehmer, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, zusätzlich eine zweite Wohnung in demselben Haus als Arbeitszimmer an, so können nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln (8 K 5236/99) die darauf entfallenden Kosten in voller Höhe abgesetzt werden, da es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handele. Gegen die Entscheidung ist allerdings Revision vor dem Bundesfinanzhofes eingelegt worden.

Wie viel kann abgesetzt werden?

Ein Arbeitszimmer wird grundsätzlich als Werbungskosten angegeben. Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind uneingeschränkt absetzbar, wenn es sich außerhalb der Wohnung befindet und nur für den Zweck eines Arbeitszimmers verwendet wird. Auch ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ist uneingeschränkt absetzbar, wenn es "den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt" (BStBl. II 2000, S. 7). Im Unternehmen darf dann kein Arbeitsraum zur Verfügung stehen. Und das Unternehmen darf nicht direkt an die Wohnung angrenzen: beispielsweise die Arzt-, Anwalts- oder Steuerberaterpraxis im Nachbarhaus der Wohnung. Es kommt auch nicht darauf an, von wo eine Tätigkeit koordiniert, sondern wo sie ausgeführt wird. Deshalb sind Handelsvertreter im Außendienst ausgeschlossen. Es gilt aber für Heim- oder Telearbeit. Und es gilt auch, wenn beide Ehepartner Anspruch auf ein Arbeitszimmer haben, dann kann ein Raum auch doppelt geltend gemacht werden.

Wenn das Arbeitszimmer für mehr als die Hälfte der Tätigkeit genutzt wird, kann das Arbeitszimmer mit bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werde. Voraussetzung auch hier: Im Unternehmen darf kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. In allen anderen Fällen ist der Arbeitszimmer nicht absetzbar, auch nicht prozentual. In diese Gruppe der Begünstigten gehört z.B. klassischerweise der Lehrer, da sie ihren Tätigkeitsmittelpunkt im Klassenzimmer haben.

  • Lehrer - Lehrerzimmer kein Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung
  • Orchestermusiker - Konzertsaal (s.o.)
  • Krankenhausarzt mit Gutachtertätigkeit - Arztzimmer (s.o.)

Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

Kosten sind abzugsfähig

Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

voll

über 50 Prozent der gesamten Tätigkeit

bis 1.250 Euro

unter 50 Prozent der gesamten Tätigkeit ohne einen anderen Arbeitsplatz

bis 1.250 Euro

unter 50 Prozent der gesamten Tätigkeit mit einen anderen Arbeitsplatz

nein

Bei der prozentualen Bewertung , gilt nicht die Höhe des erzielten Umsatzes, sondern die zeitliche Nutzung. Hierbei sind An- und Abfahrten nicht mit einzubeziehen. Es ist auch möglich, ein häusliches Arbeitszimmer für die Berufsausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf steuerlich geltend zu machen

Zu den Kosten, die das Arbeitszimmer steuerlich betreffen, gehören (immer anteilsmäßig im Verhältnis Quadratmeterzahl Arbeitszimmer/Quadratmeterzahl Gesamtwohnfläche):

  • Abschreibung
  • Miete
  • Heizkosten, Wasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherungen
  • Zinsen für das Baudarlehen
  • Reparaturen, Reinigungskosten
  • Gardinen, Teppiche, Vorhänge, Lampen

Büromaterial und Ähnliches, so genannte Arbeitsmittel, sind auch absetzbar.

Selbständige und Freiberufler

Im Wesentlichen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Arbeitnehmern. Bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten ergibt sich ein Gestaltungsspielraum: Stellt der Arbeitgeberehegatte dem anderen keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der Arbeitnehmerehegatte ein Arbeitszimmer geltend machen.

Bei der steuerlichen Geltendmachung gibt es Unterschiede zu Arbeitnehmern: Die Kosten des Arbeitszimmers fließen in die Betriebsausgaben ein, werden mit den Betriebseinnahmen zum Betriebsgewinn verrechnet und der muss versteuert werden.



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